+ + + Costa Concordia-Katastrophe + + +

Leitfaden für Betroffene

Der nachfolgende Leitfaden will kurz skizzieren, was Betroffene der Costa Concordia-Katastrophe unter juristischen Aspekten unbedingt beachten sollten. 

1. Ein Gedächtnisprotokoll unanbdingbar

Zur Ergründung, ob und in welchem Umfang Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche bestehen, erweist es in der täglichen Praxis von Rechtsanwälten von enormer Wichtigkeit, so früh wie möglich ein detailliertes Gedächtnisprotokoll der Ereignisse durch die Mandanten erstellen zu lassen.

Schilderungen sind später glaubhafter, je konkreter, anschaulicher und widerspruchsfreier sie erfolgen können. In dem Gedächtnisprotokoll sollte daher chronologisch, emotionsfrei und sachlich der Ablauf der Ereignisse geschildert werden, der zu Sach- oder Personenschäden geführt haben kann. Es sollten ungefiltert zunächst auch noch so nebensächlich erscheinende Details des Geschehens protokolliert werden. Sachlich und möglichst ohne eigene Wertungen sollte insbesondere Fehlverhalten (z.B. auch losgelöst vom Fehlverhalten des Kapitäns Francesco Schettino) festgehalten werden, welches  einen Schaden hervorgerufen haben könnte.

Folgende Punkte sollen dabei als Orientierung dienen:

  • Ordnung der Erinnerungen der Reihenfolge nach (Uhr-) Zeiten
  • Standorte und Wege des Geschehens, ggf. mittels Skizzen veranschaulicht (Kabinen-Nr., Ort auf der Costa Concordia, genommene  Rettungswege)
  • Name und Anschrift, sofern nicht erinnerlich das Aussehen von Beteiligten oder begleitenden Zeugen
  • Dokumentation der erlittenen Schäden und Verletzungen (Höhe und/oder Art).

2. Welche Ansprüche können gegen wen verfolgt werden?

Zunächst kommen vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter sowie aus den rechtlichen Beziehungen zu an der Reise beteiligten Personen in Betracht. Vertraglich gesehen, und durch den Rechtsanwalt im Einzelfall zu prüfen ist, ob auch Ansprüche gegen den jeweiligen Leistungsträger und letztlich gar gegebenenfalls gegen das Reisebüro in Betracht kommen. Sofern der Reiseveranstalter der betroffenen Passagiere Costa Kreuzfahrten also die Costa Crociere S.p.A. ist, so hat selbige ihren Sitz zwar in Genua, betreibt aber eine Niederlassung in Rostock (Amtsgericht Rostock HRB 10000) unter der Anschrift  Am Strande 3, 18055 Rostock sowie in Hamburg, Am Sandtorkai 39, 20457 Hamburg.

Die Reise der Costa Concordia war eine Kreuzfahrt im klassischen Sinne und setzte sich aus verschiedenen Leistungen an Bord zusammen, weshalb das Gesamtpaket rechtlich regelmäßig als Pauschalreise i. S. des § 651a BGB bewertet wird.

So untertrieben es auch klingen mag, ist die Katastrophe der Costa Concordia rechtlich zunächst als „Reisemangel“ einzuordnen.

Daher werden zunächst Ansprüche auf Minderung des Reisepreises „für die Dauer des Mangels“ in Betracht zu ziehen sein (§ 651d BGB). Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ist der Reispreis auch für die Reisezeit vor dem Unglück auf „Null“ zu mindern, weil der Nutzen der Reise infolge des Mangels für die Betroffenen auch im Übrigen beeinträchtigt war. Eine gesetzlich geforderte Mangelanzeige ist entbehrlich, da der „Mangel“ dem Veranstalter zeitnah bekannt war.

Ferner ist es möglich, dass der Reisevertrag aufgrund der Havarie der Costa Concordia (konkludent) gekündigt wurde. In diesem Falle könnte der Passagier die daraus resultierenden Rechte wegen Kündigung aufgrund Mangels geltend machen (§ 651e BGB). Im Falle der Kündigung des Vertrages, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, der dann vom Betroffenen zurückgefordert werden kann. Und zwar vollständig, da die bereits erbrachten Leistungen des Reiseveranstalters sich als völlig wertlos erweisen dürften. Im Falle der Kündigung bleibt der Reiseveranstalter übrigens verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern und die Mehrkosten zu übernehmen (§ 651e Abs. 4 BGB). Eine auch für die Geltendmachung der Kündigungsansprüche grundsätzlich erforderliche Abhilfefrist durch den Reisenden war im Falle der Costa Concordia entbehrlich. 

Neben Ansprüchen aus Kündigung oder wegen Minderung kommen vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht.

Für die Geltendmachung eines vertraglichen Schadensersatzanspruches kommt der Ersatz u.a. folgender Schäden in Betracht:

  • materielle Sachschäden, wie verlorengegangene (Wert-)Gegenstände, notwenige Transport-, Übernachtungskosten und für notwendige sofortige Neuanschaffungen
  • nutzlose Aufwendungen (bspw. für ursprünglich geplante Abreise) und Mehrkosten einer neuen Ersatzreise zu Erholungszwecken
  • Personenschäden, u.a.: 
    • Behandlungskosten (die nicht von Dritten ersetzt werden),
    • Schäden wegen Ausfall der Arbeitskraft, wie z.B. Einkommensnachteile (Verdienstausfall) oder der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Geschädigte einen Haushalt nicht führen kann (Haushaltsführungsschaden),
    • Schäden wegen sonstiger vermehrter Bedürfnisse.

Zudem ist durch den Rechtsanwalt zu prüfen ob und inwieweit ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude entstanden sein könnte (vgl. hierzu später unter Ziff. 3).

Ferner sind auch im Reiserecht so genannte immaterielle Schäden zu ersetzen, d.h. Schäden die durch  körperliche Schmerzen oder seelische Beeinträchtigungen entstehen (zum Schmerzensgeld vgl. ausführlich unter Ziff. 3).

Bei der Geltendmachung des vertraglichen Schadensersatzes gilt, dass das Verschulden der Vertragspartner für den Mangel grundsätzlich vermutet wird und selbige den Entlastungsbeweis führen müssen, was Betroffenen im vertraglichen Bereich die Anspruchsdurchsetzung erleichtert.

Der Reiseveranstalter haftet aber nicht nur aus Vertrag, sondern  auch deliktisch aus so genannter unerlaubter Handlung nach § 823 Absatz 1, § 249 ff., § 253 Abs. 2 BGB und § 842 bis § 845 BGB für die unter Vertrag genommenen Kreuzfahrtschiffe.

Welcher Sorgfaltsmaßstab durch den Reiseveranstalter bei  seiner Auswahl der Kreuzfahrtschiffe anzusetzen ist, wird im Reiserecht mit unterschiedlicher Strenge beantwortet.

Weniger hoch sei der Maßstab anzulegen, da Passagierschiffe unterschiedlichen kontinuierlichen (externen unabhängigen) behördlichen Kontrolle unterliegen. Ohne die im Zuge dessen erteilten Zertifikate dürfen die Schiffe im Regelfall nicht eingesetzt werden.  Daher wird vertreten, dass mit Vorlage der gültigen internationalen Sicherheitszertifikate der Reiseveranstalter die von ihm geschuldeten Sorgfaltspflichten bei der Auswahl des Leistungsträgers für das Kreuzfahrtschiff genügen getan habe.  Allerdings steht, ausweislich einiger Pressemeldungen  und der offiziellen Internetseite der Europäischen Agentur für die ­Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), die (nicht bestätigte) Behauptung im Raum, verschiedene Zertifizierungen der Costa Concordia seien bereits im Jahr 2011 abgelaufen, unter anderem das „Safety Management Certificate“ und die Zertifizierung für „Passenger Ship Safety“.

Einige Gerichte, beispielsweise da LG Bonn, sehen die Überprüfungspflichten strenger: Nimmt ein Reiseveranstalter ein Kreuzfahrtschiff unter Vertrag, so hat er sich nicht nur zuvor, sondern auch in der Folge zu vergewissern, dass das Schiff einen ausreichenden Sicherheitsstandard bietet und dieses regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten überprüft wird (LG Bonn, RRa 1997, 199; ebenso OLG Düsseldorf, RRa 2008, 15.). Wohl auch mit Blick darauf, hat sich der Pressesprecher der Costa-Kreuzfahrten Werner Claasen dazu geäußert: „Alle Costa-Schiffe sind nach den höchsten und neuesten Sicherheitsstandards sowie nach allen Vorgaben zertifiziert.“ Ob dies tatsächlich der Fall war, wird sicher Gegenstand der weiteren behördlichen Ermittlungen und der Sachverhaltsforschung des beauftragten Rechtsanwaltes sein.

Auch sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen sorgfaltswidrig handelndes Bordpersonal denkbar, wie beispielsweise den Kapitän oder das Personal, welches gebotene Rettungsmaßnahmen pflichtwidrig (nicht) ausführte. 

3. Kann auch Schmerzensgeld geltend gemacht werden?

Im Rahmen der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sind auch entstandene Schäden, die auf erlittenen Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigem Unwohlgefühlen beruhen, wiedergutzumachen. Hierzu zählt auch das Schmerzensgeld. Dessen Höhe richtet sich als ungefähre nach unterschiedlichen Kriterien. Als unverbindliche Richtschnur dienen  Gerichtsentscheidungen mit ähnlichen Sachverhalten und Verletzungsbildern. Auflistungen sind in den einschlägigen Schmerzensgeldtabellen aufgeführt.

Generell lässt sich für den vorliegenden Fall aber festhalten, dass neben den individuell erlittenen Verletzungs- und Schockschäden die akut erlittene Todesangst der Betroffenen grundsätzlich zur wesentlichen Erhöhung des Schmerzensgeldes führen dürfte (grundlegend: BGHZ 128, 117, 121 = NJW 1995, 781).

4. Gibt es Ersatz für die „verschwendete“ Urlaubszeit?

Als immaterieller Schaden kann auch eine Entschädigung für so genannte entgangene Urlaubsfreuden, also die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangt werden, wenn die Reise wie im Falle der Costa Concordia Havarie, durch einen Mangel vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Für die Höhe eines entsprechenden Anspruches ist auf den Einzelfall, unter anderem auf den Reisepreis und die Schwere des Verschuldens des Reiseveranstalters abzustellen. 

5. Können künftige Schäden verfolgt werden?

Auch künftige Schäden können,  wenn sie noch nicht bezifferbar sind oder sich noch in der Entwicklung befinden, schon jetzt verfolgt werden. In jedem Fall müssen auch diese vor Eintritt der Verjährung verjährungshemmend (z.B. im Wege der Klage) geltend gemacht werden. Ein Feststellungsanspruch kann beispielsweise begründet sein, wenn eine nicht bloß entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer Leiden droht. 

6. Was muss im Hinblick auf Fristen beachtet werden?

Bei der Geltendmachung und Durchsetzung von vertraglichen Schadensersatzforderungen ist es für den Rechtsanwalt und den Betroffenen im Reiserecht unbedingt erforderlich, sich genau an die vom Gesetz vorgegebenen Formalitäten zu halten. So müssen beispielsweise bestimmte Ansprüche gegen den Reiseveranstalter (auch Minderung und Schadensersatz) innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gelten gemacht werden. Darüber hinaus verjähren derartige Ansprüche innerhalb von zwei Jahren nach dem geplanten Ende der Reise, wobei häufig eine Verkürzung dieser Frist durch Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vorgenommen wird, was mithin zu prüfen wäre. Da es sich in beiden Fällen um recht kurze Ausschlussfristen handelt, ist es erforderlich Ansprüche frühzeitig anzumelden und gerichtlich zu verfolgen.

7. Können Haftungsausschlüsse/-beschränkungen in Betracht kommen?

Bei Ansprüchen wegen materiellen Sachschäden besteht indessen für Reiseveranstalter regelmäßig die Möglichkeit, die Haftung - wie üblich- beispielsweise auf den dreifachen Reisepreis zu beschränken (vgl. § 651h BGB). Ob dies wirksam geschehen ist, ist anhand der Verträge und dem Vorgang des Vertragsschlusses mit dem Reiseveranstalter, beispielsweise mit der Costa Kreuzfahrten, Costa Crociere S.p.A, im Einzelfall zu prüfen. Ferner ist zu prüfen, ob der jeweilige Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers (bspw. des Reeders des Kreuzfahrtschiffs) verantwortlich ist. Nur in solchen Fällen dürften Haftungsbegrenzungen greifen.

Bei vertraglichen Ansprüchen ist durch den Rechtsanwalt auch zu beachten, dass die Kreuzfahrt der Costa Concordia eine Kombination aus Seepassage und Schiffsaufenthalt mit diversen Bordleistungen ist, sodass zu prüfen ist, ob auch die Haftungsregeln der Seepassage nach § 664 Handelsgesetzbuch (HGB) oder gleichlautender Vorschriften italienischen Rechts eingreifen könnten. Nach § 664 HGB in Verbindung mit der  der Anlage zu § 664 HGB (http://www.gesetze-im-internet.de/hgbanl/index.html) haftet der Reiseveranstalter beispielsweise bei Körper-, Gepäck- und Fahrzeugschäden mindestens bis zu den in der Anlage genannten Geldbeträgen. 

8. Wie können Beweise richtig gesichert werden?

Neben dem bereits angesprochenen Gedächtnisprotokoll sind weitere Beweissicherungsmaßnahmen notwendig, um Ansprüche später adäquat geltend machen zu können.

Der gesamte Schriftverkehr und alle Vertragsunterlagen im Zusammenhang zur Reise mit der Costa Concordia sowie Belege, Quittungen und Rechnungen für verloren gegangene Dinge  und ebenso die für die für Ersatzbeschaffungen verlorener Gegenstände sollten zeitnah zusammen gestellt und aufbewahrt werden. Originale sind nicht leichtfertig an einen Ersatzverpflichteten herauszugeben; nötigenfalls ist auch zu diesem Aspekt zuvor ein Anwalt zu konsultieren.

Auch von anderen Personen sollten Eindrücke geschildert und dokumentiert werden, wobei unbedingt Name und Wohnanschriften dieser Personen zu notieren sind.

Sofern es sich um sichtbare Schäden handelt,  sollten mit Zeugen Fotos angefertigt und das Datum dieser dokumentiert werden.

Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten worden sein könnten, ist unbedingt sofort ein Arzt aufzusuchen, der eine ausführliche Aufnahme dokumentiert. Die spätere Beurteilung des behandelnden Arztes als sachverständiger Zeuge kann sehr dienlich sein, weshalb selbiger besondere Sorgfalt auf die Untersuchung und Dokumentation der Schäden legen muss.

Ferner kann sich ein Personenschadensgutachten durch einen medizinisch sachverständigen Gutachter als nützlich erweisen.

Verletzte Personen sollten darüber hinaus unbedingt eine ausreichende und umfassende Schweigepflichtentbindungserklärung  für den Arzt vorbereiten und bestenfalls durch einen Rechtsanwalt formulieren lassen, damit in der Erklärung auch für bestimmte unvorhergesehene Fälle Vorsorge getroffen wird.

9. Was kann zur rechtlichen Durchsetzung der Ansprüche unternommen werden?

Ergeben sich im Rahmen einer ersten Einschätzung der Sach- und Rechtslage Ansprüche, sollten diese gegenüber den Anspruchsgegnern und eigenen Versicherern zeitgerecht geltend gemacht und souverän außergerichtlich durchgesetzt werden. Erfahrungsgemäß wird auf der Gegenseite versucht werden, die Anspruchsdurchsetzung zu verzögern. Eine sichere Handhabung des Falles durch Rechtsanwälte wird daher stets die konsequente Setzung und Überwachung von Fristen beinhalten.

Zivilprozesse können zudem sehr teuer werden und sich über Jahre hinziehen. Wer seine Ansprüche bereits außergerichtlich durch einen Abfindungsvergleich regelt, sollte durch den Anwalt mögliche Spätschäden hier mit einkalkulieren und mitverhandeln lassen, besser vorbehalten lassen, da spätere Ansprüche ansonsten meist ausgeschlossen werden.

Sollte eine außergerichtliche Strategie scheitern, ist konsequent der Weg vor die Zivilgerichte als alleiniges prozessuales Mittel der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen zu beschreiten.  Ansprüche gegen den deutschen Reiseveranstalter können in Deutschland verfolgt und gerichtlich durchgesetzt werden. Verbraucher können in Europa den Verbrauchergerichtsstand gemäß Artikel 16 EuGVVO nutzen, der es ihnen ermöglicht, Klagen grundsätzlich "zu Hause" am eigenen Wohnsitz zu erheben. Dieser Verbrauchergerichtsstand steht Reisenden, die Ansprüche im Rahmen einer Pauschalreise erheben, auch gegen einen ausländischen Reiseveranstalter grundsätzlich offen. Sofern die Ansprüche einen Streitwert von über 5.000,00 € übersteigen, ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwälten unumgänglich.

Zudem ist im Einzelfall aus prozesstaktischen Erwägungen durch den Anwalt zu prüfen, ob Ansprüche im Vorfeld des Prozesses eventuell an Dritte übertragen werden oder Dritte zur Führung des Prozesses in eigenem Namen legitimiert werden sollten. Hintergrund kann im Einzelfall sein,  dass die Verletzte Person nur so als Zeuge vernommen werden kann.    

10. Der Umgang mit eigenen (Rechtschutz-) Versicherern

Sofern eine Rechtschutzversicherung besteht, sollte vor Beauftragung eins Rechtsanwaltes zeitnah eine Deckungsanfrage gestellt werden.

Auch sollte durch einen geprüft werden, ob eigene private Versicherungspolicen bestehen, die Sach- und Personenschäden abdecken. Die Havarie der Costa Concordia ist zudem der klassische Versicherungsfall einer Gepäck- oder Unfallversicherung. Auch hier sollten Versicherern gegenüber Schadensmeldungen - im Zweifel zumindest vorsorglich - unter möglichst konkreter Angabe der Schäden, beispielsweise einer Liste mit verlorenen Gegenständen und Werte angezeigt werden. Im kann im Einzelfall durch Rechtsanwälte geprüft werden, ob Haftungsausschlüsse vorliegen (beispielsweise für Bargeld, prozentuale Deckungen etc.). 

Wir hoffen, unsere Hinweise gewähren Ihnen eine erste Orientierungshilfe.

Wenn Sie Rechtsfragen zu den skizzierten Thematiken haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gern als Ansprechpartner zur Verfügung.  Senden Sie uns eine Mail an  info@ar-law.de   oder rufen Sie uns an. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung erbringen dürfen.