Arbeitsrecht: Arbeitsunfähigkeit oder Annahmeverzugslohn?

Ist einem Arbeitnehmer, der zur Arbeit in Schichtdiensten verpflichtet ist, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, einzelne Schichten, zum Beispiel Nachtschichten,  zu leisten, ist er nicht arbeitsunfähig erkrankt.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten kann, deshalb nicht arbeitsunfähig erkrankt ist. Sie hat einen Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.  Die auf Beschäftigung und Vergütungszahlung gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Der Arbeitgeber müsse bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Krankenschwester Rücksicht nehmen (Bundesarbeitsgericht vom 09.04.2014, Az: 10 AZR 637/13).

Die Entscheidung ist insoweit von Relevanz, weil dieser Grundsatz auf alle Betriebe mit Schichtdiensten zu übertragen ist.