Arbeitsrecht: Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund

„Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; … Eine Befristung nach Satz 1  ist nicht zulässig, wenn mit dem demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“ (§ 14 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz)

Das Bundesarbeitsgericht hat das Tatbestandsmerkmal „bereits zuvor“ in seiner neueren Rechtsprechung (Urteil vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09) dahin ausgelegt, dass in Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber, die länger als drei Jahre zurückliegen, nicht zu berücksichtigen sind.

Dieser Rechtsprechung ist das Landesarbeitsgericht Stuttgart nicht gefolgt (Urteil vom 26.09.2013 – 6 Sa 28/13). Das Landesarbeitsgericht hält die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den sich aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Willen des Gesetzgebers, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen, für überschritten. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hätte das Bundesarbeitsgericht die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. Außerdem wäre zur Wahrung der Rechtseinheit eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen gewesen, da der 7. Senat von der Rechtsprechung des 2. Senats abweichen wollte.

Nunmehr hat sich das Bundesarbeitsgericht erneut mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bereits zuvor“ zu beschäftigen.