Arbeitsrecht: Flashmob gegen Streikbrecher – Bundesverfassungsgericht billigt „unkonventionelle“ Aktionen

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgeberverbandes gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Bundearbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, Az: 1 AZR 972/09) nicht zur Entscheidung angenommen. Ver.di hatte im Zuge eines Streiks zu einem Flashmob aufgerufen. Hierbei handelt es sich um eine zumeist sehr spontane Ansammlung von Menschen, mit dem Ziel, den Betriebsablauf, in dem Streikbrecher arbeiten, kurzfristig aber intensiv zu stören.   

Bei der Aktion erschienen auf Veranlassung der Gewerkschaft etwa vierzig Personen in einem Berliner Supermarkt, der von Streikbrechern besetzt war. Ziel des Flashmobs war es, den Supermarkt durch den Kauf einzelner „Pfennig-Artikel“ lahmzulegen. Durch den Kauf zahlreicher Billigartikel wurden Warteschlangen an den Kassen verursacht. Außerdem wurden Produkte in Einkaufswagen gelegt und die Einkaufswagen im Supermarkt stehen gelassen.

Der Arbeitgeberverband begehrte, der Gewerkschaft solche Flashmob-Aktionen zu untersagen. Ohne Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Anwendung des Rechts durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht zu beanstanden war.

Die Entscheidung bedeutet aber keineswegs einen Freibrief für Flashmobs jeglicher Art. In dem hier entschiedenen Fall hatte das BAG ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Arbeitgeber die Chance hatte, sich gegen die Aktion zur Wehr zu setzen, etwa durch vorübergehende Schließung bzw. Anwendung des Hausrechts. Anders wäre der Fall  möglicherweise dann zu entscheiden gewesen, wenn der Flashmob eine Betriebsblockade bewirkt hätte (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.03.2014, Az: 1 BvR 3185/09)