Ein Leiharbeiter hat auch bei nicht nur vorübergehender Einsatzdauer beim Entleihbetrieb keinen Anspruch auf eine Festanstellung beim Entleihbetrieb. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 10.12.2013 (Az: 9 AZR 51/13).
Ein an einen Klinikbetreiber (Entleihbetrieb) über mehrere Jahre als IT-Sachbearbeiter verliehener Arbeitnehmer verlangte seine Festanstellung bei dem Entleihbetrieb und die Zahlung der Lohndifferenz. Der Verleiher, bei der der Arbeitsnehmer angestellt war, war die 100 %-ige Tochter des Entleihbetriebes und bezahlte ihre Beschäftigte deutlich unter Tarif und lieh viele Arbeitnehmer zum Dauereinsatz an Kliniken aus.
Der neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts befand, dass der Gesetzgeber bei einer Arbeitnehmerüberlassung, die nicht mehr nur vorübergehend sei, bewusst nicht angeordnet hat, dass daraus ein Anspruch auf ein Arbeitsverhältnis entstehe. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Das Unionsrecht verhilft zu keinem anderen Ergebnis. Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) sieht keine bestimmte Sanktion bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor. Die Festlegung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des AÜG wird gem. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Leiharbeitsrichtlinie den Mitgliedstaaten überlassen. Die Auswahl möglicher Sanktionen obliegt daher dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten für Arbeitssachen.