BGH entscheidet über die Fälligkeit von Abschlägen auf die EEG-Einspeisevergütung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Fälligkeit von Abschlägen für die EEG-Einspeisevergütung entschieden (BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 79/14). Die Erstattung von Abschlägen für die Einspeisevergütung sowie Zahlungen für ersatzfähige Einbußen aufgrund von Maßnahmen des Einspeisemanagements lässt oft auf sich warten. Bei der Zahlung von Abschlägen zogen sich die zur Zahlung verpflichteten Netzbetreiber (z. B. die E.DIS AG) oft auf die Argumentation zurück, dass im EEG 2012 keine Regelung zur Fälligkeit von Abschlägen enthalten war. Der BGH urteilte nun, dass für Abschläge die Regelung des § 271 BGB Anwendung findet. Danach ist eine Leistung sofort fällig, wenn eine Zeit zur Leistung weder bestimmt noch den Umständen zu entnehmen ist. Das ist – wie der BGH nun entschieden hat – spätestens am zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats der Fall.