Bürgerbeteiligungsgesetz M-V: Endspurt zur Vervollständigung von BImSchG-Anträgen

Das mittlerweile vom Landtag M-V beschlossene Bürger- und Gemeidenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BüGemBeteilG M-V) steht kurz vor dem Inkrafttreten. Sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, treten Gesetze mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet sind (Art. 58 Absatz 3 Verfassung M-V). Die Verkündung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V (Art. 58 Absatz 1 Verfassung M-V). Im BüGemBeteilG M-V ist eine abweichende Regelung zum Inkrafttreten enthalten, denn in Art. 3 heißt es, dass das Gesetz „am Tag nach der Verkündung“ in Kraft tritt. Das Gesetz- und Verordnungsblatt erscheint in M-V unregelmäßig, zumeist zweimal monatlich, je nachdem wie viele Bekanntmachungen anliegen. Während es von Seiten des Energieministeriums Anfang Mai 2016 noch hieß, dass mit einer Verkündung voraussichtlich Anfang Juni zu rechnen ist, wird die Verkündung nun wohl bereits am 27. Mai 2016 erfolgen. Das bedeutet, dass, sofern von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht werden soll, Eile geboten ist: § 16 beinhaltet eine Übergangsregelung für Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens beantragt sind (§ 16) „deren Genehmigung unter Beifügung der vollständigen [ … ] Unterlagen beantragt ist.“. Dem Wortlaut nach fallen unter die Übergangsregelung nur Vorhaben, die bei Antragstellung vollständig beantragt worden sind. Nicht darunter fallen solche Anträge, die zunächst unvollständig waren aber vor dem Stichtag vervollständigt worden sind. Die Regelung dürfte nach Sinn und Zweck aber dahingehend auszulegen sein, dass auch letztere Anträge nicht unter den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes fallen.