DWD-Wetterradar und Windenergie, Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht Entscheidungsgründe zu BVerwG 4 C 2.16

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungsgründe zu dem am 22. September 2016 gefällten Urteil zum Verhältnis zwischen DWD-Radaranlagen und Windenergieanlagen veröffentlicht. Konkret ging es darum, ob in dem zu entscheidenden Fall der im Außenbereich nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB privilegierten Windenergie gegenüber dem zugunsten von Radaranlagen anzuwendenden Belang des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 BauGB der Vorrang einzuräumen ist, wie es das OVG Koblenz entschieden hat. Die Entscheidungsgründe enthalten zwar keine Überraschungen aber durchaus wegweisende praktisch relevante Feststellungen. Aufhorchen lässt zunächst eine auf Blatt 6 des Urteils enthaltene Aussage, die lautet „Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klage unbegründet ist, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand“ (a.a.O. Rn. 14). Bei dem „nicht“ handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler, der voraussichtlich in Kürze korrigiert wird. Denn aus dem Tenor und den übrigen Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die revisionsrechtliche Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Ergebnis führt, dass das Urteil des OVG Koblenz bestätigt wird, also der revisionsrechtlichen Prüfung sehr wohl standhält. Die Begründung enthält für die Praxis relevante Feststellungen: So genügt eine Beeinflussung von Basisdaten keinesfalls, um von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Aufgaben des DWD nachteilig betroffen sind. Das hatte das OVG Koblenz bereits sehr detailliert und rechtlich zutreffend herausgearbeitet. Der immer wieder vom DWD ins Feld geführten Negativspeiche auf dem Radarbild, welche durch eine in der Praxis völlig irrelevante mehrwöchige Aufsummierung von Niederschlagsdaten visualisiert wird, erteilt das Bundesverwaltungsgericht eine deutliche Absage. Dem DWD steht für die Frage, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt, kein Beurteilungsspielraum zu. Das war bereits der Presseerklärung zu entnehmen.