Familienrecht: Drohungen per Facebook rechtfertigen Kontaktverbot

Wer über Facebook Beleidigungen oder Drohungen erhält, kann mit Hilfe des Gerichts ein Kontakt- und Annäherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz erwirken. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 23.04.2013, Az. 2 UF 254/12 entschieden.

Im konkreten Fall wurde die Antragstellerin und ihr siebenjähriger Sohn von der Antragsgegnerin, die annahm, vom Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, über Facebook als „Mongotochter“ bezeichnet und ihr Sohn als „dreckiger“ Junge beschimpft. Zudem kündigte die Antragsgegnerin an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin „kalt zu machen“, den Antragstellern „aufzulauern“ und dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“. Aufgrund dieser Facebook-Einträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über Email oder Facebook. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht bestätigt, allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zeitlich auf zwei Jahre befristet.

Das Gericht hat klargestellt, dass diese Facebook-Einträge rechtswidrige Drohungen sind. Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers an, auf welche die Antragsgegnerin Einfluss zu haben scheint. Die Antragsteller haben diese Drohungen ernst genommen. Damit ist zur Verhinderung der angekündigten Rechtsgutverletzung das nach § 1 Gewaltschutzgesetz ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot gerechtfertigt.

Mit dieser Entscheidung wird deutlich, dass Beleidigungen oder Bedrohungen über soziale Netzwerke nicht sanktionslos bleiben. Wer sich rechtswidrig verhält, muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.

Gewaltschutzmaßnahmen können durch das Gericht auf Antrag immer dann getroffen werden, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person verletzt. Gleiches gilt, wenn eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.