Familienrecht: Neue Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen

Neue Düsseldorfer Tabelle

Zum 01.01.2013 ist die Düsseldorfer Tabelle, welche die Unterhaltsleitlinien und Regelsätze für den Kindesunterhalt festlegt, wieder aktualisiert worden. Eine Anpassung findet in der Regel alle zwei Jahre statt.

Der Kindesunterhalt wurde dabei nicht erhöht. Eine Veränderung ergibt sich allein für die Unterhaltspflichtigen. Diesen steht ein höherer Selbstbehalt zu. Bei dem Selbstbehalt handelt es sich um den Teil des Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen Lebensbedarf verbleiben soll. Für Erwerbstätige, die gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis 21 Jahren, die noch im Haushalt eines Elternteiles wohnen und eine allgemeinbildende Schule besuchen, beträgt der Selbstbehalt nun monatlich 1.000,00 € (vorher 950,00 €), für Nicht-Erwerbstätige monatlich 800,00 € (vorher 770,00 €). Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt jetzt 1.200,00 € (vorher 1.150,00 €). Gegenüber dem Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes kann der Unterhaltspflichtige jetzt 1.100,00 € für sich behalten (vorher 1.050,00 €). Im Verhältnis zu den Eltern steht dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt von 1.600,00 € zu (vorher 1.500,00 €). Diese Sätze gelten auch nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Rostock.

Die Kürzung des Selbstbehaltes kommt wegen Kostenersparnisse bei gemeinsamer Haushaltsführung in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem Dritten zusammenlebt.

Ist der Selbstbehalt durch die Unterhaltsverpflichtung nicht mehr gewahrt, kann dieser Umstand eine Anpassung der Unterhaltszahlungen rechtfertigen. Hier kommt es allerdings darauf an, ob eine wesentliche Änderung in Bezug auf die Unterhaltszahlungen gegeben ist. Eine Änderung von 10% des Unterhaltsanspruchs kann allgemein als Richtwert angenommen werden.

Ist der Unterhalt bereits tituliert, muss die Herabsetzung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden. Der Zugang des Verlangens ist im Streitfall zu beweisen.