Stärkung der Väterrechte
Am 13.07.2013 ist nun das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters in Kraft getreten.
Zur Wiederholung:
Als rechtlicher Vater gilt nach § 1592 BGB nur der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Dabei schließen sich die Vaterschaftstatbestände gegenseitig aus. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes kraft Ehe mit der Kindesmutter besteht, kann die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann nicht wirksam werden. Eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung kommt nur in Betracht, wenn eine Vaterschaft aus einem der genannten Gründe nicht besteht. Der leibliche Vater, der das Kind gezeugt hat (biologischer Vater), ist also nicht zwingend auch der rechtliche Vater.
Dieser leibliche aber nicht rechtliche Vater konnte nach der bisherigen Gesetzeslage nur dann einen Umgang mit dem Kind geltend machen, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes war, für das Kind tatsächlich Verantwortung trug oder getragen hatte (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl diente.
Sofern es dem leiblichen Vater nicht möglich war, eine Bindung zum Kind aufzubauen unabhängig davon, ob dies auf der Weigerungshaltung der rechtlichen Eltern beruhte, kam ein Umgang nicht in Betracht. Er hatte darüber hinaus auch kein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet, da eine Prüfung, ob ein Umgang dem Wohl des Kindes dienen würde, in diesen Fällen nicht geprüft würde.
Mit der neuen Gesetzesregelung hat der leibliche aber nicht rechtliche Vater, der ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt, nunmehr
- ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
- ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Diese Reglung ergibt sich jetzt aus § 1686a BGB.
Die Feststellung der leiblichen (biologischen Vaterschaft) soll im Rahmen des Umgangsverfahrens möglich sein, um nachfolgend das Umgangsrecht durchsetzen zu können.