Jeder Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern. Wer die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts nicht aufbringen kann, erhält auf Antrag die angemessenen Kosten nach den Vorschriften des SGB II vom Jobcenter (Arge) erstattet.
Neben den Eltern haben auch die Großeltern ein Recht auf Umgang mit den Kindern, wenn dieser dem Wohl der Kinder dient (§ 1685 BGB). Allerdings haben diese keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme der Kosten, die ihnen für den Umgang mit den Enkeln entstehen. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. L 7 AS 1470/12) entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte die Großmutter, die im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen (Hart IV) steht, einem mit Hilfe des Jugendamtes geregelten Besuchskontakt mit ihrer Enkelin an jedem zweiten Wochenende. Sie verlangte die Kosten für die Bahntickets für das Abholen und anschließende Zurückbringen der Enkeltochter.
Das Gericht hat die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach § 21 Abs. 6 SGB II dort nicht anerkannt. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendung Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Erforderlich wäre danach also zunächst eine außergewöhnliche Bedarfslage, die nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben sei, denn die Kontaktpflege zwischen Großeltern und Enkelkindern sei regelmäßig und typisch durch räumliche Trennung und damit verbundene Kosten gekennzeichnet. Dies sei der wesentliche Unterschied zu den Umgangskosten für getrennt lebende Elternteile.
Hieraus ergibt sich nach weiterer Begründung des Gerichts auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung der bei den Großeltern anfallenden Besuchskosten, auch nicht unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Schutzes für die Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG. Während der getrennt lebende Elternteil Grundrechtsträger des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Elternrechts sei, wäre den Großeltern ein solches Grundrecht gerade nicht zugeordnet. Auch wenn den Großeltern ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB zusteht, geht es hierbei vorrangig um das Kindeswohl und nicht um deren subjektives Recht.
Schließlich hat das Gericht die Fahrkosten auch nicht als unabweisbar angesehen, da in der von ihr bezogenen Regelleistung eine Kostenpauschale zur Pflege sozialer Kontakte und Mobilität enthalten sei.