Recht auf Umgang und Auskunft des leiblichen bzw. biologischen Vaters wird erheblich gestärkt
Die Bundesregierung hat am 17.10.2012 einen Gesetzesentwurf beschlossen, wonach das Recht auf Umgang für den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater des Kindes gestärkt werden soll.
Rechtlicher Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft durch ein gerichtliches Verfahren festgestellt wurde.
Liegen diese rechtlichen Voraussetzungen nicht vor, kann der leiblich bzw. biologische Vater nach der bisherigen Gesetzeslage nur dann ein Umgangsrecht mit seinem Kind geltend machen, wenn er eine enge Bezugsperson für das Kind ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Wenn er keine Möglichkeit hatte, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, bleibt ein Umgang verwehrt. Gerade in den Fällen in denen die Kindesmutter mit einem anderen Mann verheiratet ist, wird diese es nicht zulassen, dass der leibliche Vater Kontakt zum Kind erhält. Diese Familie sollte nach dem bisherigen Verständnis des Familienrechts dann auch nicht von dem leiblichen Vater gefährdet werden.
Diese Regelung verstößt aber nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrecht und Grundfreiheiten.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht demzufolge nunmehr vor, dass dem leiblichen aber nicht rechtlichen Vater zumindest dann ein Umgangsrecht zustehen soll, wenn er ein nachhaltiges Interesse am Kind zeigt und zwar unabhängig davon, ob bereits eine Beziehung zum Kind besteht und der Umgang auch dem Kindeswohl dient. Ferner wird bei berechtigtem Interesse endlich auch ein Recht auf Auskunft des leiblichen Vaters über die persönlichen Verhältnisse des Kindes anerkannt. Ein solches Auskunftsrecht bestand vorher nicht. Steht die leibliche Vaterschaft nicht einmal fest, wird die Möglichkeit einer inzidenten Klärung im Rahmen des Umgangs- und Auskunftsverfahrens eröffnet.
Das Recht auf Umgang und Auskunft des leiblichen bzw. biologischen Vaters wird somit erheblich gestärkt und kann mit Hilfe der Familiengerichte durchgesetzt werden.