Für den Umfang eines Unterhaltsanspruchs sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsbedürftigen maßgeblich. Das BGB enthält jedoch keine konkrete Regelung, was als Einkommen zu berücksichtigen ist. Alle Einkunftsarten sind zu erfassen, d.h. nicht nur die Erwerbseinkünfte, sondern auch Vermögenserträge wie Zinserträge oder die kostenfreie Nutzung einer im (Mit-)Eigentum stehenden Immobilie. Auch Sozialleistungen können unterhaltsrechtlich beachtliches Einkommen sein.
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist auf den Zeitraum eines Kalenderjahres abzustellen. Sämtliche Vergütungen in Geld oder Geldeswert müssen angegeben werden, d.h. neben dem laufenden Einkommen sind die Sonderzuwendungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Zulagen, Prämien und Tantieme und auch die Sachbezüge relevant. Bei den Sachbezügen ist insbesondere häufig die Gestattung der Privatnutzung eines Dienst- bzw. Firmenfahrzeugs ein Streitpunkt.
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 10.12.2013 – II-2UF 216/12 aber erneut klargestellt, dass sich das unterhaltsrelevante Einkommen erhöht, wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird.
In dem zu entscheidenden Fall, in welchem es um Trennungsunterhaltsansprüche der Ehefrau ging, war dem Ehemann ein Pkw von seinem Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Auf dessen Gehaltsabrechnung wurde das Fahrzeug mit einem Betrag von 236 Euro brutto einkommenserhöhend aufgeführt und sodann als Nettobetrag vom Gesamtbruttoeinkommen abgezogen. Das OLG hat das Begehren des Ehemannes abgelehnt, den Nettobetrag als einkommensmindernden Abzug anzuerkennen. Der Ehemann habe insoweit einen monatlichen Nutzungsvorteil, der beim unterhaltspflichtigen Einkommen zu berücksichtigen sei. Dieses erhöhe sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw. Der Ehemann nutze den Pkw privat für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter, sodass neben der beruflichen Nutzung eine anteilige Privatnutzung vorliege. Ihr Vorteil könne mit dem in der Gehaltsabrechnung angegebenen Betrag bewertet werden. Ein geringer Nutzungsumfang ist andernfalls darzulegen und zu beweisen.
Der geldwerte Vorteil wird damit von den Gerichten geschätzt. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es insoweit nicht. Hier ist es also Aufgabe des Unterhaltspflichtigen den genauen Nutzungsumfang anzugeben. Auch der Umstand, dass der Wagen nicht den eigenen Lebensverhältnissen entspräche, sondern dem Erscheinungsbild des Arbeitgebers zu Gute kommt, kann dabei durchaus Beachtung finden.