Lyoness – gibt es von Mitgliedern bereits geleistete Geldzahlungen zurück?

Österreichische Businesspartner klagten bereits erfolgreich gegen Lyoness

Österreichische Businesspartner klagten bereits erfolgreich gegen Lyoness, auch in Deutschland melden sich bereits unzufriedene Businesspartner, die sich fragen, ob und wie sie bereits an Lyoness geleistete Zahlungen zurückerhalten können.

Zum Hintergrund: Die Lyoness International AG, Bahnhofstrasse 7, CH- 9470 Buchs ist eine 2003 von Hubert FREIDL gegründete Aktiengesellschaft, die sich selbst bewirbt als erfolgreichste Einkaufgemeinschaft der Welt.

LYONESS betreibt im Rahmen dieser internationalen Einkaufsgemeinschaft eine Tätigkeit für den regionalen, nationalen und internationalen Handel und ermöglicht den Teilnehmern, für getätigte Einkäufe Einkaufsvorteile – zum Beispiel Geld zurück bei ihren Einkäufen sowie Shopping Points –, zu erhalten, was als „Lyoness-Treueprogramm“ bezeichnet wird. Mit Lyoness soll es nach eigener Werbung immer Geld zurück geben – bei allen Lyoness Partnerunternehmen. Dem jeweiligen Interessenten am „Lyoness-System“ bzw. Mitglied bleibt es dabei überlassen, ob er lediglich diese Konditionen bei eigenen Einkäufen in Anspruch nimmt, oder ob er weitere Mitglieder anwirbt.

Seit Jahren mehrten sich insbesondere in Österreich bereits in der Presse negative Schlagzeilen in Bezug auf LYONESS, Vorwürfe, es handele sich um ein „pyramidenartiges System“ oder „Schneeballsystem“ Betrugsverdachte etc. wurden erhoben.

In Deutschland verbietet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 16 Absatz 2 UWG), es z.B. im Rahmen von Pyramiden- oder schneeballartigen Systemen, im geschäftlichen Verkehr, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen.

Ferner bestehen in Deutschland bei so genannten „Fernabsatzgeschäften“, das sind Gesetze (gesetzlich bestimmte Geschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt) möglicherweise Widerrufsrechte.

Auch können Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Handhabung geleisteter Zahlungen unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann in Deutschland daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Lyoness Mitglieder, die der Auffassung sind, ihnen stünden Ansprüche auf Zahlungen bereits geleisteter Anzahlungen/Teilzahlungen zu, sollten derartige Rückforderungsansprüche anwaltlich prüfen lassen.

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