Neue Kriterien zur Ausweisung von Windeignungsgebieten in M-V

Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern hat eine neue Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen.

Mit dieser beabsichtigt die Landesregierung, bis zum Jahr 2016 10.000 bis 13.000 Hektar an zusätzlichen Eignungsflächen auszuweisen. Insgesamt sollen rund 1,5 % der Landesfläche unter Beachtung von Ausschluss- und Restriktionsgebieten der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten sein.

Die neuen Richtlinien liefern einen Beitrag zur Förderung und Intensivierung der Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern auf dem Weg zur Realisierung der Energiewende. So soll die Mindestgröße von Eignungsgebieten zukünftig 35 Hektar betragen. Eignungsgebiete müssen künftig noch einen Mindestabstand von 2,5 km zueinander einhalten. Die bisherigen Abstandsregelungen zur geschlossenen Wohnbebauung (1.000 m) und zur Einzelbebauung (800 m) bleiben weiterhin bestehen. In begründeten Einzelfällen können die zuständigen Behörden abweichende Regelungen treffen.

Die überarbeitete Richtlinie mit dem neuen Kriterienkatalog für die Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen richtet sich an die regionalen Planungsverbände und steht diesen seit Ende Mai 2012 zur Verfügung. Darauf aufbauend wird die Fortschreibung der regionalen Raumentwicklungsprogramme 2012 – 2015/2016 erfolgen.

Der Wortlaut der Richtlinie im Einzelnen (Quelle: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern; www.mv-regierung.de):

Anlage 3

der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung

Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern

vom 22.05.2012

Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen

I Einleitung

Nach dem Landesraumentwicklungsprogramm (LEP) sind in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen(RREP) Eignungsgebiete für Windenergieanlagen unter Berücksichtigung landeseinheitlicher Kriterien festzulegen. Bestehende Eignungsgebiete sind ggf. zu überprüfen.

Zur Gewährleistung eines weitgehend landeseinheitlichen Vorgehens bei der Festlegung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen hat die oberste Landesplanungsbehörde in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) nachfolgende Hinweise erarbeitet. Sie richten sich an die zuständigen regionalen Planungsverbände bei der Teilfortschreibung der RREP.

II Rechtliche Vorgaben

Die Festlegung von Eignungsgebieten nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Raumordnungsgesetz

(ROG) stellt sowohl nach innen als auch nach außen ein Ziel der Raumordnung dar.

Jede Form der Negativ- oder Alibiplanung ist unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht stellt folgende grundlegende Anforderungen an die Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen:

a) Schlüssiges Planungskonzept

Der Windenergienutzung soll so viel Raum gegeben werden, wie dies einerseits gerade auch aus Eigentümerinteressen heraus möglich ist und es der gesetzgeberischen Entscheidung einer Privilegierung dieser Nutzung entspricht. Andererseits ist die Nutzung dort zu begrenzen, wo Belange wie z. B. das Wohnen, Natur- und Landschaftsschutz bzw. andere Raumnutzungen vorgehen. Im Ergebnis muss der Planungsträger der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen, indem er der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum schafft.

Die nachfolgend aufgeführten landeseinheitlichen Kriterien gewährleisten dies in Einklang mit der Rechtsprechung. Bei der Festlegung ist der Planungszeitraum der

RREP von i.d.R. ca. 10 Jahren zu bedenken. Es muss realistisch sein, innerhalb dieses Zeitraums in den Eignungsgebieten Windparks zu errichten und dauerhaft zu betreiben; dabei ist auch ein Repowering zu berücksichtigen.

b) Positivausweisungen

Innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen dürfen keine einer Windenergienutzung grundsätzlich entgegenstehenden Belange existieren, die eine Umsetzung in der anschließenden Flächennutzungsplanung bzw. im Genehmigungsverfahren generell in Frage stellen würden. Mithin ist bereits auf der raumordnerischen Ebene eine sehr stringente Prüfung erforderlich, mit der Folge, dass im Rahmen der Flächennutzungsplanung in der Regel nur noch ein begrenzter Regelungsbedarf verbleibt (wie z. B. eine teilweise Höhenbegrenzung aus städtebaulichen Gründen nach § 16 Abs. 1 BauNVO). Diese sehr dezidierte Raumordnungsplanung wird dadurch erleichtert, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Individualinteressen nicht nur abstrakt, sondern auch konkret in die raumordnerische Abwägung eingestellt werden.

III Allgemeine Ausweisungsregelungen

Die Anforderungen an geeignete Flächen für Windenergieanlagen werden insbesondere durch die Raumordnung, die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungenund den Natur- und Umweltschutz bestimmt.

Die Neufestlegung von Eignungsgebieten muss den Anforderungen gemäß den im

Folgenden genannten Ausschluss- und Restriktionsgebieten entsprechen.

– Bei den Ausschlussgebieten handelt es sich um Flächen, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sind bzw. nach raumordnerischen Kriterien generell keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen.

– Die Restriktionsgebiete basieren auf Kriterien, die zwar grundsätzlich gegen die Festlegung eines Eignungsgebietes für Windenergieanlagen sprechen. Im Einzelfall können die Windenergie begünstigende Belange jedoch überwiegen. Innerhalb der Restriktionsgebiete kann damit eine Einzelfallabwägung erfolgen. So können verschiedene örtliche Aspekte in besonderer Weise berücksichtigt werden. Dazu gehört auch die Vorbelastung z.B. durch Hochspannungsleitungen, Autobahnen und stark befahrene Bundesstraßen, Industrie- oder Gewerbegebiete, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie durch vorhandene Windenergieanlagen oder Funkmasten.

Einer besonderen Prüfung unterliegen bereits errichtete Windenergieanlagen außerhalb bestehender Eignungsgebiete. Diese Anlagen finden überwiegend allgemeine Akzeptanz, auch wenn sie nicht immer den Festlegungskriterien entsprechen. Im Abwägungsprozess können sich die Interessen des Eigentümers der Anlage (erhebliche Infrastrukturinvestitionen, Interesse an Repowering), der Bevölkerung (überwiegende Akzeptanz) oder der Standortgemeinde (Einnahmen aus Gewerbesteuer oder Verpachtung gemeindlicher Grundstücke) ggf. gegenüber den aufgezeigten Kriterien für Restriktionsgebiete durchsetzen.

Die Mindestgröße des Eignungsgebietes soll 35 ha betragen.

Der Mindestabstand zu bestehenden oder neu geplanten Eignungsgebieten soll

grundsätzlich 2,5 km betragen.

Flächen, durch die Hochspannungsleitungen, Richtfunkstrecken, Straßen o. ä. verlaufen,sind als ein geschlossenes Gebiet darzustellen (keine Teilräume). Ggf. notwendige Sicherheitsabstände von Windenergieanlagen zu diesen Infrastruktureinrichtungen werden im fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren für den konkreten Windpark festgelegt.

IV Übersicht der anzuwendenden Kriterien

IV a) Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)

– Gebiete, die nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dem Wohnen (WR, WA, MD, MI), der Erholung, dem Tourismus und der Gesundheit (SO) dienen, einschließlich 1000 m Abstandspuffer

– Einzelhäuser / Splittersiedlungen im Außenbereich,einschließlich eines Abstandspuffers von 800 m Vorranggebiete:

o Naturschutz und Landschaftspflege (zu Nationalparks ist zusätzlich ein Abstandspuffer von 1000 m einzuhalten)

o Rohstoffsicherung

o Küsten- und Hochwasserschutz

o Trinkwasser

o Gewerbe und Industrie

– Tourismusschwerpunkträume

– Unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Stufe 4 – sehr hoch andschaftsbildpotenzial, Stufe 4 – sehr hoch, einschließlich 1000 m Abstandspuffer

– Wald ab 10 ha

– Binnengewässer ab 10 ha und Fließgewässer 1. Ordnung

– Gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha

– Biosphärenreservate

– Naturparks

– Europäische Vogelschutzgebiete, einschließlich 500 m Abstandspuffer

– Horste / Nistplätze von Großvögeln:

o Seeadler, einschließlich 2000 m Abstandspuffer

o Schreiadler mit Waldschutzareal, einschließlich 3000 m Abstandspuffer

o Schwarzstorch mit Brutwald, einschließlich 3000 m Abstandspuffer

o Fischadler, Wanderfalke, Weißstorch, jeweils einschließlich 1000 m Abstandspuffer

– Flugplätze, einschließlich Bauschutz- u. Hindernisbegrenzungsbereich

– Militärische Anlagen, einschließlich Schutzbereich

IV b) Kriterien für Restriktionsgebiete (Restriktionskriterien)

– 500 m Abstandspuffer zu Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege

– Vorbehaltsgebiete:

o Naturschutz- und Landschaftspflege

o Rohstoffsicherung

o Küsten- und Hochwasserschutz

o Gewerbe und Industrie

o Kompensation und Entwicklung

o Infrastrukturkorridor

– 200 m Abstandspuffer zu gesetzlich geschützten Biotopen ab 5 ha

– 500 m Abstandspuffer zu Biosphärenreservaten

– 500 m Abstandspuffer zu Naturparks

– Landschaftsschutzgebiete

– Vogelzug, Zone A – hohe bis sehr hohe Dichte

– Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung –

– Stufe 4, einschließlich 500 m Abstandspuffer

– Flugsicherungseinrichtungen, einschließlich Schutz- bzw. Wirkbereich

– Denkmalpflegerische Aspekte (individuelle Prüfung

V Erläuterung der Ausschlusskriterien

Gebiete, die nach BauNVO dem Wohnen (WR, WA, MD, MI), der Erholung, dem

Tourismus und der Gesundheit (SO) dienen, einschließlich 1000 m Puffer

Nach vorliegenden Erfahrungen aus Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen erfordern Anlagen der derzeit üblichen Leistungsklasse (bis 3 MW) und Bauhöhen (bis zu 200 m) aus Gründen des Immissionsschutzes (Lärm, Schattenwurf, Schall) sowie der anzunehmenden optisch bedrängenden Wirkung einen Mindestabstand zu benachbarten Wohnnutzungen von etwa 500 m bis 800 m. Aufgrund des Vorsorgeprinzips und in der Erwartung größerer und leistungsstärkerer Anlagen wird der Schutzabstand zu Wohngebieten gemäß BauNVO auf 1000 m festgesetzt. Die besonders sensiblen Nutzungen von Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsgebieten gemäß BauNVO erfordern unter den vorgenannten Aspekten ebenfalls einen Schutzabstand von 1000 m.

Zudem soll mit dem einzuhaltenden Abstand die Akzeptanz in der Bevölkerung erhalten werden.

Einzelhäuser / Splittersiedlungen im Außenbereich,

einschließlich 800 m Puffer

Im Außenbereich sind Windenergieanlagen aufgrund § 35 BauGB Abs. 1 privilegiert.

Der vorsorgeorientierte Schutzabstand zur Wohnnutzung wird deshalb auf 800 m

festgesetzt.

Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege

Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege sind in den RREP festgelegten

Räume. Dort ist dem Naturschutz und der Landschaftspflege Vorrang vor anderen

raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Die Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Gebieten ist mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege nicht vereinbar. Zusätzlich ist zu den Nationalparks ein Puffer von 1000 m freizuhalten.

Vorranggebiete Rohstoffsicherung

Die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe ist mit der Errichtung von Windenergieanlagen nicht vereinbar. Aufgrund der Standortgebundenheit und der Endlichkeit der oberflächennahen Rohstoffe werden die in den RREP festgelegten Vorranggebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe als Ausschlusskriterium für die Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen herangezogen.

Vorranggebiete Küsten- bzw. Hochwasserschutz

Die in den RREP festgelegten Vorranggebiete Küsten- bzw. Hochwasserschutz1 dienen unmittelbar dem Küsten- bzw. Hochwasserschutz und der Abwehr von Sturmfluten. Diese Gebiete sind für den Schutz von Leben und Gesundheit sowie von erheblichen Sachwerten von hoher Bedeutung und sollen von Windenergieanlagen freigehalten werden.

Vorranggebiete Trinkwasser

Die Grundwasservorkommen sollen als natürliche Lebensgrundlage zur bedarfsgerechten und stabilen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit qualitätsgerechtem Trink- und Brauchwasser nachhaltig gesichert werden. Aufgrund des Vorsorgeprinzips sollte die Errichtung von Windenergieanlagen in den laut RREP festgelegten Vorranggebieten Trinkwasser ausgeschlossen sein.

Vorranggebiete Gewerbe und Industrie

Die in den RREP festgelegten landesweit bedeutsamen gewerblichen und industriellen Großstandorte sollen der Ansiedlung flächenintensiver Gewerbe- und Industriebetriebe vorbehalten sein. Die Ansiedlung großflächiger Betriebe soll zur Entstehung von Wachstumskernen führen, von deren Ausstrahlungseffekten auch umliegende, weniger wirtschaftlich stark entwickelte Räume profitieren.

Tourismusschwerpunkträume

Der Tourismus ist für viele Regionen ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Die in den RREP festgelegten Tourismusschwerpunkträume weisen eine hohe touristische Nachfrage und ein überdurchschnittlich hohes touristisches Angebot aus. Um in den Touristikschwerpunkträumen eine touristische, den heutigen Ansprüchen entsprechende Nutzung im Hinblick auf die gravierende Bedeutung dieses Wirtschaftszweiges sicherzustellen, ist es notwendig, diese Räume von Nutzungen und Maßnahmen freizuhalten, die zum Tourismus in Flächenkonkurrenz stehen.

Unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Stufe 4

Bereiche der Landschaft, die nicht überbaut und durch Straßen, befestigte Wege

oder Bahnlinien zerschnitten sind, werden als „landschaftliche Freiräume“ bezeichnet. Aufgabe des Freiraumschutzes ist es, die notwendigen unbebauten und

unzerschnittenen Räume in der erforderlichen Größe, Struktur und Funktion bereitzuhalten. Als Ausschlusskriterium werden Kernbereiche landschaftlicher Freiräume der Stufe 4 (sehr hohe Bewertung, ab 2.400 ha Fläche) herangezogen. Windenergieanlagen mit ihrer Wirkzone verringern als bebauungsähnliche Flächen die Kernbereiche landschaftlicher Freiräume. Sie beeinträchtigen die Funktion als Freiraum, z.B. indem sie die Lebensbedingungen für störungsempfindliche Tierarten mit großen Raumansprüchen verschlechtern. Jede Windenergieanlage muss durch einen befestigten Weg erschlossen werden. Dies führt zu zusätzlichen Zerschneidungseffekten und zu einer Verringerung der Störungsarmut. Die größten und hochwertigsten unzerschnittenen Freiräume müssen daher von Beeinträchtigen durch Windenergieanlagen freigehalten werden.

Landschaftsbildpotenzial, Stufe 4

Herangezogen wird die Stufe 4 (sehr hohe Bewertung) zuzüglich eines Abstandspuffers von 1.000 m. Es handelt sich um die Bereiche des Landes Mecklenburg- Vorpommern, denen nach einer wissenschaftlich begründeten Methode ein herausragender Wert des Landschaftsbildes zugemessen wurde. Diese Bereiche sind aufgrund der besonderen Vielfalt, Schönheit und Eigenart des Landschaftsbildes besonders sensibel gegenüber technischen Bauwerken mit großen Dimensionen. Da bei Windenergieanlagen ein deutlicher und andauernder Trend zu größeren Anlagenhöhen festzustellen ist und damit eine immer weitere Sichtbarkeit und damit Landschaftsbildbeeinflussung gegeben ist, wird ein Pufferabstand von 1.000 m um die hochwertigsten Landschaftsbildbereiche festgelegt.

Wald ab 10 ha

Der Wald gehört zu den wertvollen natürlichen Gütern, die es nachhaltig zu schützen, zu pflegen und zu bewirtschaften gilt. Der Wald erfüllt bedeutende Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen und ist deshalb zu erhalten und zu mehren. Mecklenburg-Vorpommern ist im Vergleich zu den anderen Bundesländern waldarm.

Lediglich 23 % der Landesfläche sind von Wald bedeckt. Bereits durch den notwendigen Ausbau des Energie- und Leitungsnetzes gehen in Mecklenburg-Vorpommern zahlreiche Waldflächen verloren bzw. werden Waldflächen zerschnitten. Dies verstärkt den Anspruch, die Waldgebiete vor einer weiteren Inanspruchnahme, wie sie durch Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen entstehen, zu schützen.

Aus den vorgenannten Gründen wird eine Nutzung von Wäldern zur Aufstellung von

Windenergieanlagen ausgeschlossen.

Waldflächen bis zu 10 ha Fläche können in die Kulisse von Eignungsgebieten einbezogen werden, müssen aber im Rahmen der Standortwahl für die einzelnen Anlagen innerhalb eines Eignungsgebietes von der Überbauung ausgeschlossen werden.

Binnengewässer ab 10 ha und Fließgewässer 1. Ordnung

Der Bau von Windenergieanlagen in Gewässern würde bereits in der Bauphase erhebliche, über die normalerweise für Windenergieanlagen an Land typischen Wirkungen hinausgehende negative Umweltwirkungen verursachen (z.B. stoffliche Einträge in Gewässer, Veränderung von Strömungsverhältnissen). Weiterhin haben größere Wasserflächen eine besondere Bedeutung als Nahrungsgebiete für Fledermausarten sowie als Nahrungs-, Zug- und Brutgebiete für Vogelarten. Da die Richtlinie nur die „On-Shore“-Windenergienutzung regelt, werden zu Küstengewässern keine Aussagen gemacht.

Gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha

In § 20 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz) werden bestimmte, dort einzeln aufgelistete und beschriebene Biotope einem generellen Schutz unterstellt. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind unzulässig. Da eine Überbauung der gesetzlich geschützten Biotope mit Windenergieanlagen unzulässig ist, werden diese ab 5 ha Fläche von vornherein nicht als Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen. Kleinere Flächen geschützter Biotope müssen im Rahmen der Standortwahl für die einzelnen Anlagen innerhalb eines Eignungsgebietes vor unmittelbaren Einwirkungen geschützt werden. Als Datengrundlage dient das Biotopverzeichnis nach § 20 Abs. 4 des Naturschutzausführungsgesetzes.

Biosphärenreservate und Naturparks

In Mecklenburg-Vorpommern wurden drei Biosphärenreservate und sieben Naturparks zum Schutz der Natur und als bedeutende Gebiete für naturnahe Erholung und landschaftsgebundenen Tourismus ausgewiesen. In diesen Gebieten soll von der Errichtung von Windenergieanlagen abgesehen werden.

Europäische Vogelschutzgebiete, einschließlich 500 m Puffer

Nach Artikel 4 der Europäischen Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) hat die Landesregierung von Mecklenburg- Vorpommern die am besten geeigneten Gebiete als Europäische Vogelschutzgebiete gegenüber der EU-Kommission benannt und mit der Vogelschutzgebietslandesverordnung im Jahr 2011 auch nach nationalem Recht unter Schutz gestellt. Mit den Europäischen Vogelschutzgebieten werden die in europäischem Maßstab bedeutendsten Brut-, Rast- und Zuggebiete der Vogelarten, die der europäischen Vogelschutzrichtlinie unterliegen, unter besonderen Schutz gestellt. In diesen Gebieten sind alle Veränderungen und Störungen, die die maßgeblichen Bestandteile erheblich beeinträchtigen können, verboten (§ 34 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz).Da Vogelarten durch Windenergieanlagen in besonderem Maße gefährdet sind, werden diese Gebiete zuzüglich eines Abstandspuffers von 500 m als Ausschlussbereiche für Windenergieanlagen definiert.

Horste/Nistplätze von Großvögeln

Für einige Großvogelarten, die bedroht und besonders störungsempfindlich sind und für die aktuelle landesweite Daten zu Brutvorkommen vorliegen, wurden folgende Schutzradien um die Horste bzw. Nistplätze festgelegt:

– 3.000 m um Waldschutzareale für den Schreiadler und Brutwälder des

– Schwarzstorchs

– 2.000 m um Horste des Seeadlers

– um Horste des Fischadlers, des Wanderfalken und des Weißstorchs

Die Populationen der genannten Arten sind aufgrund ihrer teilweise geringen Individuenzahl in besonderem Maße auch durch Einzelverluste an Windenergieanlagen gefährdet. Für einige Arten wurde bereits eine hohe Anzahl an Kollisionen nachgewiesen. Ausschlussbereiche um die Horste bzw. Nistplätze sind ein etabliertes und gerichtsfestes Mittel, um den Schutz dieser Großvogelarten zu gewährleisten. Die Abstandskriterien orientieren sich an den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW).

Nähere Ausführungen zu den einzelnen Arten:

Seeadler

Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG, RL D: -; RL MV: -; Bestand:

291 Brutrevierpaare (2011), positive Bestandsentwicklung

Art mit sehr hoher Sensibilität gegenüber anthropogenen Störungen. Nahrungsgebiete können bis zu 12 km vom Horst entfernt sein. Der Seeadler gehört zu den Vogelarten mit besonders hohem Kollisionsrisiko (65 registrierte tödliche Kollisionen mit Windenergieanlagen in Deutschland 2002-2011).

Mecklenburg-Vorpommern hat für den Bestandserhalt des Seeadlers in der Bundesrepublik Deutschland eine besondere Verantwortung, da es die mit Abstand größte Population aufweist (nahezu 50 % des deutschen Gesamtbestandes). Die Seeadlerbrutpaare in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg bilden nachgewiesenermaßen die Quellpopulation für die Ausbreitung der Art nach Westen.

Schreiadler

Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG; RL D: 1 (= vom Aussterben bedroht); RL MV: 1 (= vom Aussterben bedroht); Bestand: 83 Brutrevierpaare (2011), rückläufige Bestandsentwicklung

Schreiadler unterliegen nach telemetrischen Untersuchungen im deutschen Teil ihres Areals bereits gravierenden Einschränkungen im Hinblick auf die Biotopausstattung der Brutgebiete. So müssen deutsche Schreiadler durchschnittlich doppelt so weite Nahrungsflüge (6 km) unternehmen wie ihre Artgenossen in den baltischen Gebieten. Daraus folgt, dass die Biotopausstattung ihrer Reviere schon jetzt nicht mehr optimal ist. Weitere Verschlechterungen der Bedingungen am Brutplatz durch Störungen, darunter auch solchen durch Windenergieanlagen, können zur Aufgabe von Brutplätzen führen. Schreiadler weisen gegenüber Störungen eine sehr große Empfindlichkeit auf. Windenergieanlagen sind geeignet, Adler von ihren Nahrungsplätzen fern zu halten und dadurch die Qualität ihrer Lebensräume zu verschlechtern.

Die Bewertung von Windenergieanlagen im Vorkommensgebiet des Schreiadlers muss vor dem Hintergrund einer instabilen Population am westlichen Arealrand vorgenommen werden. Der Bestand in Mecklenburg-Vorpommern hat sich in den letzten 10 Jahren von ca. 95 Brutpaare auf 80-85 Brutpaare verringert. Aktuelle Studien zeigen, dass es für den Populationserhalt auf jeden einzelnen Schreiadler ankommt. Mecklenburg-Vorpommern hat für den Erhalt der Schreiadlerpopulation in Deutschland eine besondere Verantwortung, da hier 80-85 Brutpaare bei einer gesamtdeutschen Population von 115-120 Brutpaaren brüten.

Schwarzstorch

Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG;

RL D: -; RL MV: 1 (= vom Aussterben bedroht);

Bestand: 11 Brutpaare (2011), ohne klaren Trend

Der Schwarzstorch brütet in naturnahen Altholzbeständen und sucht seine Nahrung in Fließgewässern und auf grundwassernahen Grünlandflächen. Die Art ist gegenüber anthropogenen Störungen (waldbauliche Maßnahmen, Wegeerschließung, Freileitungen, Tourismus) äußerst empfindlich.

Fischadler

Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG;

RL D: 3 (= gefährdet); RL MV: -;

Bestand: 180 Brutpaare (2011), zunehmend

Art mit hoher Sensibilität gegenüber anthropogenen Störungen. Die durchschnittliche Entfernung zwischen Jagdgewässer und Horst beträgt ca. 3 km, es werden jedoch Wege bis 10 km zurückgelegt. Mecklenburg-Vorpommern hat für den Bestandserhalt des Fischadlers in der Bundesrepublik Deutschland eine besondere Verantwortung, da es nach Brandenburg (2000: 242 Brutpaare) die größte Population aufweist (etwa 30 % des deutschen Gesamtbestandes). Die Fischadlerbrutpaare in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg sind die Quellpopulation für die Ausbreitung der Art nach Süden und Westen.

Wanderfalke

Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG;

RL D: -; RL MV: 1 (= vom Aussterben bedroht); Bestand: 13 Brutpaare (2011), zunehmend Die europäische Baumbrüterpopulation des Wanderfalken ist in den 1970er Jahren vollständig (d. h. von den Niederlanden bis zum Ural) dem Einsatz chlorierter Kohlenwasserstoffe in Land- und Forstwirtschaft zum Opfer gefallen. Damit ist eine besondere ökologische Population des eigentlich auf Felsen brütenden Wanderfalken verloren gegangen (vgl. Biodiversitäts-Konvention). Ein Wiederansiedlungsprogramm konnte nach zwanzigjähriger Laufzeit 2010 erfolgreich beendet werden. Derzeit gibt es wieder ca. 30 Baumbrüterpaare, davon 2/3 in Brandenburg und 1/3 in Mecklenburg- Vorpommern. Dies ist der kleine Initialbestand für die Wiederbesiedlung des gesamten früheren Baumbrüterareals, das tausende Brutpaare beherbergte. Da Wanderfalken i. d. R. aus dem hohen Anwarten jagen, geraten sie regelmäßig in die kritischen Höhen von Windenergieanlagen; zudem sind sie zwar schnell, aber nicht sehr wendig.

Weißstorch

Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG,

RL D: 3 (= gefährdet); RL MV: 3 (= gefährdet);

Bestand: abnehmend (2004: 1.242 Brutpaare; 2011: 822 Brutpaare)

Weißstörche können auf die Errichtung von Windenergieanlagen im Umfeld ihres Brutplatzes empfindlich reagieren. Windenergieanlagen auf dem Flugweg zwischen dem Horst und den Nahrungsgebieten stellen ein Hindernis dar. Die Nahrungsgebiete können Entfernungen von bis zu 5 km vom Horst aufweisen. Windenergieanlagen in Nahrungsgebieten bzw. im Flugkorridor zwischen Horst und Nahrungsgebiet bedeuten für den Weißstorch eine Verschlechterung der Lebensraumqualität und sind geeignet, den Brutverlauf zu stören. Der Weißstorch ist in erhöhtem Maße vogelschlaggefährdet.

Bauschutz- und Hindernisbegrenzungsbereiche für Flugplätze

In Bauschutzbereichen gemäß §§ 12 und 17 Luftverkehrsgesetz sowie in den Hindernisbegrenzungsbereichen gemäß den Richtlinien des Bundes für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen gelten Bauhöhenbeschränkungen. Hierauf aufbauend sind diese Bereiche von Windenergieanlagen freizuhalten.

Militärische Anlagen, einschließlich Schutzbereich

Gebiete militärischer Anlagen dienen generell der militärischen Nutzung und sind

ebenso wie ihre Schutzbereiche von Windenergieanlagen freizuhalten.

VI Erläuterung der Kriterien für Restriktionsgebiete

500 m Schutzzone um Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege

(mit Ausnahme der Nationalparks)

Aufgrund der zunehmenden Anlagenhöhen der Windenergieanlagen werden Abstandspuffer festgelegt, damit die Wirkungen der Anlagen weniger weit in die Schutzgebiete hineinreichen.

Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege

In den Vorbehaltsgebieten für Naturschutz und Landschaftspflege soll den Funktionen von Natur und Landschaft ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Als Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege werden unter anderem gemeldete FFH-Gebiete, naturnahe Küstenabschnitte, schwach entwässerte Moore

und Moore mit vorrangigem Regenerationsbedarf sowie naturnahe Seen und Fließgewässer ausgewiesen. Die genannten Flächen weisen eine besondere naturschutzfachliche Wertigkeit auf, die durch die Meldung und Bestätigung als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder durch die Übernahme von Flächen aus dem gutachtlichen Landschaftsprogramm in die Raumentwicklungspläne bestätigt wird.

Raumbedeutsame Windenergieanlagen mit negativen Auswirkungen auf die Belange

von Naturschutz und Landschaftspflege sind hier nur möglich, wenn der Windenergienutzung im Einzelfall ein höheres Gewicht beigemessen wird.

Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung

In den Vorbehaltsgebieten Rohstoffsicherung soll der langfristigen Sicherung und

Gewinnung von oberflächennahen Rohstoffen ein besonderes Gewicht beigemessen

werden. Sie sollen von Nutzungen freigehalten werden, die einen Abbau wesentlich

beeinträchtigen oder unmöglich machen würden. Raumbedeutsame Windenergieanlagen mit negativen Auswirkungen auf den Vorbehaltszweck sind hier nur möglich, wenn der Windenergienutzung im Einzelfall ein höheres Gewicht beigemessen wird.

Vorbehaltsgebiete Küsten- bzw. Hochwasserschutz

In den Vorbehaltsgebieten Küsten- bzw. Hochwasserschutz soll bei allen Planungen und Maßnahmen die potentielle Hochwassergefährdung berücksichtigt werden. In den für die Durchführung von Maßnahmen des Küsten- bzw. Hochwasserschutzes benötigten Flächen sollen keine Nutzungen zugelassen werden, die der Durchführung dieser Maßnahmen entgegenstehen. Raumbedeutsame Windenergieanlagen mit negativen Auswirkungen auf den Vorbehaltszweck sind hier nur möglich, wenn der Windenergienutzung im Einzelfall ein höheres Gewicht beigemessen wird.

Vorbehaltsgebiete Gewerbe und Industrie

Vorbehaltsgebiete Kompensation und Entwicklung

Vorbehaltsgebiete Infrastrukturkorridor

In den Vorbehaltsgebieten Gewerbe und Industrie sollen Flächen zur weiteren gewerblichen und industriellen Entwicklung planerisch vorbereitet werden. Die Vorbehaltsgebiete Kompensation und Entwicklung sind Bereiche, die grundsätzlich für die Durchführung naturschutzfachlicher Kompensations- und Entwicklungsmaßnahmen vorgehalten werden sollen. Vorbehaltsgebiete Infrastrukturkorridor sollen Räume für die Entwicklung künftiger linienförmiger Infrastruktur freihalten.

Neue konkurrierende Nutzungen und Funktionen sollen in diesen Räumen vermieden werden. Raumbedeutsame Windenergieanlagen mit negativen Auswirkungen auf den Vorbehaltszweck sind hier nur möglich, wenn der Windenergienutzung im Einzelfall ein höheres Gewicht beigemessen wird.

200 m Abstandspuffer zu gesetzlich geschützten Biotopen > 5 ha

Ein Abstandspuffer von 200 m soll freigehalten werden, weil die Wirkungen von Windenergieanlagen regelmäßig Beeinträchtigungen bis in die Biotopflächen hinein verursachen können (z.B. auf Arten, die bevorzugt geschützte Biotopflächen zur Nahrungssuche nutzen). Kleinere Flächen geschützter Biotope müssen im Rahmen der Standortwahl für die einzelnen Anlagen innerhalb eines Eignungsgebietes von unmittelbaren Einwirkungen geschützt werden. Als Datengrundlage dient das Biotopverzeichnis nach § 20 Abs. 4 des Naturschutzausführungsgesetzes.

Landschaftsschutzgebiete

Der Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie der Erhalt der

Erholungsfunktion gehört zu den wesentlichen Schutzzwecken von Landschaftsschutzgebieten. In der Regel ist daher die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten unzulässig. Es bedarf einer umfassenden Einzelfallprüfung.

Vogelzug, Zone A – hohe bis sehr hohe Dichte

Das I.L.N. Greifswald hat in seinem „Fachgutachten Windenergienutzung und Naturschutz“ (1996) auf der Grundlage vorhandener Erkenntnisse zur Phänologie des Vogelzuges und der gegebenen Landschaftsausstattung ein Modell für die Vogelzugdichte in Mecklenburg-Vorpommern erstellt. Dieses Modell unterscheidet drei Zonen der Vogelzugdichte. Die Zone A = Dichte ziehender Vögel überwiegend hoch bis sehr hoch (Vogelzugdichte im Vergleich zur Zone C um das 10-fache oder mehr erhöht) soll von Windenergieanlagen freigehalten werden.

Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung 

Stufe 4, einschließlich 500 m Abstandspuffer

Auf der Grundlage der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und zur Umsetzung der Bonner Konvention (Regionalabkommen Wasservögel, AEWA) kommt dem Schutz bedeutender Rastgebiete wandernder Zugvögel eine besondere Bedeutung zu. Diese Gebiete dienen einer großen Anzahl von Vögeln verschiedener Arten zum Aufbau von Energiereserven für den Weiterzug oder die Überwinterung. Windenergieanlagen können die Funktionen bedeutender Rastgebiete erheblich beeinträchtigen, indem sie eine Scheuchwirkung entfalten und dadurch den Nahrungsraum der Vögel verkleinern. Viele Vogelarten umfliegen Windenergieanlagen weiträumig, was mit einem erhöhten Energieaufwand verbunden ist. Nicht zuletzt besteht auch ein Vogelschlagrisiko, welches artspezifisch unterschiedlich ist.

Mecklenburg-Vorpommern befindet sich im zentralen Teil des East-Atlantic-Flyway, den Wat- und Wasservögel aus den Brutgebieten Nordeurasiens in die Überwinterungsgebiete Nordafrikas nutzen. Für die Rastgebiete der Stufe 4 (sehr hohe Bedeutung) trägt Mecklenburg-Vorpommern eine besondere Verantwortung. Daher sollen diese Rastgebiete inkl. eines Abstandspuffers von 500 m in der Regel von Windenergieanlagen freigehalten werden.

Flugsicherungseinrichtungen, einschl. Schutz- bzw. Wirkbereich

§ 18a Luftverkehrsgesetz bestimmt, dass Bauwerke nicht errichtet werden dürfen, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Deshalb sollen ihre Schutzbereiche von Windenergieanlagen freigehalten werden.

Denkmalpflegerische Aspekte (individuelle Prüfung)

In Übereinstimmung mit §°7 Denkmalschutzgesetz beda rf die Durchführung von Maßnahmen in der Umgebung von Denkmalen einer Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörden, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird.

Daraus ergibt sich, dass das Umfeld von Denkmalen nicht uneingeschränkt mit Eignungsgebieten für Windenergienutzung überplant werden darf. Es bedarf einer umfassenden Einzelfallprüfung.