Die deutsche AWZ gehört nicht zum deutschen Staatsgebiet. Ausgenommen einiger weniger öffentlich-rechtlicher arbeitsrechtlicher Regelungen, wie die am 01.08.2013 in Kraft getretene Offshore-Arbeitszeitverordnung, ist der Anwendungsbereich des deutschen Arbeitsrechtes nach Maßgabe des Territorialitätsprinzips auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik beschränkt. Hieraus erwächst die Frage, welche arbeitsrechtlichen Vorschriften in der deutschen AWZ zur Anwendung gelangen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine diesbezüglichen vertraglichen Regelungen getroffen haben oder solche Regelungen unwirksam sind. Die Fallkonstellationen und die hieran anknüpfenden arbeitsrechtlichen Fragestellungen, die sich dann bei einem Einsatz in der deutschen AWZ außerhalb des Anwendungsbereiches des Seearbeitsgesetzes stellen, sind vielfältig und bislang nicht gänzlich geklärt.
Es gilt der Grundsatz: wenn nichts vereinbart ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeitsleistung erbringt. Weiteres regelt sich für die nach dem 17. 12. 2009 geschlossene Arbeitsverträge nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008. Liegt der Abschluss vor diesem Zeitpunkt finden die Art. 27 ff EGBGB Anwendung.
Auch wenn damit in den meisten der Fälle sachgerechte Lösungen zur Rechtswahl und des damit anzuwendenden Rechts zu finden sein werden, sollten diejenigen, die Wert auf Vorsorge legen, ausdrückliche und wirksame Vereinbarungen zur Anwendung des maßgeblichen Arbeitsrechtes und des zuständigen Arbeitsgerichtes treffen.