Schulrecht: Auch auswärtige Schüler sind am Auswahlverfahren an Rostocker Schulen zu beteiligen

Auch dieses Jahr ergehen wieder hunderte Entscheidungen zur Einschulung und Aufnahme von Schülern an Rostocker Schulen.

Da auch auswärtige Schüler an Rostocker beschult werden möchten und teilweise Ablehnungsbescheide erhalten, möchten wir kurz auf die entscheidenden Punkte dieser Fälle eingehen:  

Die konkrete Entscheidung über die Aufnahme des Schülers an einer bestimmten Schule obliegt nicht dem Träger der örtlich unzuständigen Schule (regelmäßig die Gemeinde in der die örtlich zuständige Schule steht). Die Aufnahmeentscheidung findet vielmehr im Verwaltungsverfahren nach § 45 SchulG M-V mit der Wunschschule bzw. dem Träger der Wunschschule statt. Die Aufnahme kann aber nur erfolgen, wenn der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule gestattet hat.

Liegt einmal eine Gestattung vor, sind die Auswärtigen Schüler bei der Aufnahmeentscheidung so wie Rostocker Schüler zu behandeln, mithin als ob sie in Rostock wohnen würden.

Die von der Gestattung zu unterscheidende Aufnahmeentscheidung trifft dann nach § 6 Abs. 1 der SchulpflichtVO der jeweilige Schulleiter der von den Antragstellern mit ihrem Aufnahmeantrag ausgewählten Schule. Sie kann wohl auch durch deren Träger erteilt werden, was in von ANDRESEN RECHTSANWÄLTEN erstrittenen, obergerichtlichen Grundsatzentscheidungen festgestellt worden ist.

Sollte an der Wunschschule die Kapazität erschöpft sein, muss eine Verteilung der Anmeldungen nach der Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zu der Schule vorgenommen werden. Dabei haben auswärtige Schüler aufgrund der Entfernung regelmäßig das Nachsehen. Diese über eine Gestattung nach § 46 Abs. 3 SchulG M-V verfügenden Schüler sind jedoch auch am Härtefallauswahlverfahren zu beteiligen, was in ebenfalls von ANDRESEN RECHTSANWÄLTEN erstrittenen Entscheidungen bestätigt wurde.

Ein Härtefall liegt vor, wenn die Verweigerung des Besuchs der Wunschschule für den Schüler oder dessen Eltern mit außergewöhnlich schweren Belastungen verbunden ist. Ob dies der Fall ist, obliegt voll der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung und setzt stets eine Einzelfallentscheidung voraus.

Wir beraten Sie gern bei der Prüfung etwaiger Erfolgsaussichten hierzu.