Der Bundesgerichtshof hat am 17. Juni 2014 (Az: VI ZR 281/13) über die Frage des Mitverschuldens wegen Nichttragens eines Fahrradhelmes entschieden (wir berichteten über die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig vom 05.06.2013 und des Oberlandesgerichts Celle vom 12.02.2014).
Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Schleswig wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Einen Geschädigten kann zwar auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn diejenige Sorgfalt außer acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es im zu entscheidenden Fall zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. Nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.