Verkehrsrecht: Keine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer

In Anknüpfung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 05.06.2013 (wir berichteten) hat das  Oberlandesgericht Celle nun  in einer Entscheidung vom 12.02.2014 (Az: 14 U 113/13) erneut zur Frage der Helmpflicht für Radfahrer Stellung bezogen. Danach besteht eine allgemeine Helmtragepflicht für Radfahrer nicht. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder auf Grund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit. Etwas anderes könne aber dann gelten, wenn sich ein Radfahrer im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetze, die über das hinaus gehen, was jeden normalen „Alltagsfahrer“ betreffe.  Verletzt sich ein Fahrradfahrer aufgrund der risikobehafteten Fahrweise kann eine zur berücksichtigende Obliegenheit zum Helmtragen in Betracht kommen.