Wird durch das Parken in zweiter Reihe der Verkehr beeinflusst und fährt ein anderer PKW gegen das geparkte Auto, hat der Eigentümer des parkenden Fahrzeuges einen Teil seines Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen.
Das parkendende Fahrzeug (ein LKW) war so in zweiter Reihe abgestellt, dass Teile des Aufbaus und des linken Außenspiegels in die linke Fahrspur hineinragten. Durch das Abstellen des Fahrzeuges im Verkehrsraum war dadurch die rechte Fahrspur blockiert. Der linke Fahrstreifen war wiederum auf der linken Seite durch einen Bordstein abgegrenzt und verengt, so dass eine Vorbeifahrt der fließenden Verkehrs erheblich erschwert wurde. Beim Versuch eines anderen LKW an diesem so abgestellten Fahrzeug vorbeizufahren, touchierte dieser das parkende Fahrzeug.
Das parkende Fahrzeug hatte für einen Teil seines Schadens in Höhe von 25 % nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst aufzukommen. Die Art und Weise, wie und wo das Fahrzeug abgestellt war, hat den Verkehr erheblich beeinflusst und ist damit ursächlich für den Verkehrsunfall gewesen (AG München, Urteil vom 26.03.2013 Az: 332 C 32357/12).