Ein Radfahrer, der einen neben der Kreisfahrbahn geführten Radweg befährt und die Einmündung einer Straße überqueren will, muss den von dieser Straße kommenden in den Kreisverkehr einfahrenden Kraftahrzeugen die Vorfahr gewähren, wenn ihm dies durch das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ (Zeichen 205/klein der Straßenverkehrsordnung) vorgeschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn die in den Kreisverkehr einfahrenden Autofahrer ebenfalls vor dem Radweg und dem Kreisverkehr das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ in Kombination mit dem Zusatzzeichen „Kreisverkehr“ (Zeichen 215 der Straßenverkehrsordnung) passieren. Der Radfahrer ist in diesem Fall gegenüber den Autos, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollen, wartepflichtig. Der Autofahrer sei lediglich gegenüber dem auf der eigentlichen Kreisfahrbahn befindlichen Verkehr wartepflichtig gewesen, nicht auch gegenüber Radfahrern, die neben der eigentlichen Kreisfahrbahn fahren. Demgegenüber habe der Radfahrer den Autofahrern die Vorfahrt zu gewähren und zwar nicht nur gegenüber Fahrzeugen, die vom Kreisverkehr in die Zufahrtsstraße abbiegen, sondern auch gegenüber den Fahrzeugen, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollen. Die Schadenersatzklage des Radfahrers wurde wegen eines erheblichen, eine Mithaftung des Autofahrers ausschließenden Eigenverschulden abgewiesen (OLG Hamm Urteil vom 17.07.2013 Az: 9 U 200/11 – die Entscheidung ist rechtskräftig).