Verkehrsrecht: Voller Tank beim Totalschaden?

Benzinrest im Tank als ersatzfähige Schadensposition

Man stelle sich vor, man hat sein Fahrzeug gerade vollgetankt und erleidet kurz darauf einen Totalschaden. Dies ist nicht nur aufgrund der erschwerten Regulierung von Schadensersatz-ansprüchen ärgerlich, sondern kann auch angesichts der mittlerweile wieder steigenden Benzinpreise zu einem Ärgernis werden.

Hier stellt sich nämlich die Frage, ob die Kosten für die Tankfüllung einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Haftpflichtversicherung fordern hier oftmals den Tank mittels Absaugen einfach zu leeren und den Tankinhalt umzufüllen. Das Amtsgericht Solingen (Urteil vom 18.06.13; Az.: 12 C 638/12) und sodann das Landgericht Kiel (Urteil vom 19.07.13; Az.: 13 O 60/12) wenden sich gegen derartige Forderungen. Sie halten eine Verpflichtung des Geschädigten für unzumutbar, aus dem verunfallten Fahrzeug mit Totalschaden den verbleibenden Treibstoff abzusaugen und für das Ersatzfahrzeug aufzubewahren. Der verbleibende Treibstoffinhalt im Totalschaden sei nach Ansicht der Gerichte verloren und stelle damit einen ersatzfähigen Schaden dar. Allerdings muss der Geschädigten beweisen, wie viel Treibstoff im Zeitpunkt des Unfalls noch im Tank war. Da aber oftmals, gerade nach einem Totalschaden, die heutzutage bei modernen Fahrzeugen eng verbauten und zerklüfteten Tanks eine Messung des Inhaltes unmöglich machen, kann eine konkrete Aussage über den Tankinhalt selten erfolgen.

Allerdings genügt es in der Regel den letzten Tankbeleg vorzulegen und mitzuteilen, wie viele Kilometer bis zum Umfall zurückgelegt wurden. Dies stellt im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine hinreichende Grundlage für eine vom Gericht nach § 287 ZPO mögliche vorzunehmende Schadensschätzung dar.

Zu empfehlen ist es ferner, sofern dies trotz des Totalschadens noch funktionierender Elektronik möglich ist, dass dem eigenen Sachverständigen aufgegeben wird, die Fahrzeuginstrumente mitsamt Tank- sowie Kilometeranzeige zu fotografieren.

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