Verkehrsrecht: Vorfahrtsrecht des Radfahrers trotz Nutzung eines Radweges in falscher Richtung

Ein Radfahrer, der einen an einer Vorfahrtsstraße entlangführenden Radweg in falscher Richtung befährt, nimmt am Vorfahrtsrecht der Hauptstraße teil.

Im konkreten Fall verunglückte der Radfahrer tödlich infolge einer Kollision an einer Straßeneinmündung zwischen dem Radfahrer, der den Radweg in falscher Richtung benutzte und sich der Einmündung zu schnell und ohne Vorsicht näherte, und einem Autofahrer, der unter Missachtung des Vorfahrtsrechts des Radlers rechts abbog.

Der Radweg sei zwar in der nicht freigegebenen Richtung befahren worden. Gleichwohl habe der Radfahrer als Teil der Vorfahrtsstraße am Vorfahrtsrecht teilgenommen. Der Pkw-Fahrer habe seinerseits eine Vorfahrtsverletzung begangen. Das Befahren des Radweges in der nicht dafür vorgesehen Fahrtrichtung ist im Rahmen der Haftungsquote berücksichtigt worden, wobei die überwiegende Haftung den Autofahrer traf (hier 70:30 zu Lasten des Autofahrers – LG Wuppertal, Urteil vom 04.01.2013, Az: 2 O 407/10).