Widerruf von Immobilienkrediten nur noch bis 21. Juni 2016 möglich?

Bis 80% aller Baukredite aus 2002-2010 fehlerhaft

Der Bundestag hat heute in Umsetzung einer EU-Richtlinie eine wesentliche Änderung des Widerrufsrechtes von Immobilienkrediten beschlossen.

Verbraucher, die ihre Immobilienkredite in den Jahren 2002 bis 2010 abgeschlossen haben, haben demnach nur noch drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes am 21.03.2016 Zeit, von einem gegebenenfalls noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Damit endet das „ewige“ Widerrufsrecht für bestimmte Altkredite nun spätestens am 21.06.2016.

+++ Aktualisierung/Präzisierung:Achtung, das Widerrufsrecht muss vorsorglich “bis zum” 21.06.2016 erklärt werden, also bis spätestens 20.06.2016 um 24:00 Uhr. Es wird vertreten, dass Widerrufsrecht ende zwar am 21.06.2016, aber schon an dessen Beginn um 0:00 Uhr. Bitte sichten Sie hierzu unseren aktuellen Artikel +++   

Auch neu ist nun die im Gesetz formulierte Widerspruchsbremse, wonach das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss erlöschen kann oder nach dem in § 356b Absatz 1 BGB genannten Zeitpunkt (wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt).

Sollten Sie eine Widerrufsmöglichkeit Ihrer Altverträge überprüfen wollen, ist nun keine Zeit mehr zu verlieren. Zwischenzeitlich ist die Rechtsprechung auch stark verdichtet, sodass die Erfolgsaussichten rasch beurteilt werden können.

Nach Angaben der Stiftung Warentest sollen Widerrufsbelehrungen bis zu 80 % aller zwischen den Jahren 2002 und 2010 vergebenen Baukredite fehlerhaft sein, was Verbraucherzentralen und Anwälte bei Prüfung von inzwischen fast 40.000 Verträgen herausgefunden haben sollen.

Eine Überprüfung Ihres Vertrages lohnt sich, da Sie im Falle des wirksamen Widerrufes mit besseren Zinskonditionen rechnen und gegebenenfalls schon gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückverlangen können. Auch bei schon abgewickelten Verträgen oder Umschuldung kann ein Widerruf und Rückabwicklung noch möglich sein. Im Regelfall führt dies zu Ersparnissen von mehreren tausend Euro.

Zum Hintergrund:

Banken und Sparkassen haben die Pflicht, Verbraucher korrekt über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Hierzu hat der Gesetzgeber auch Musterformulierungen mit Gestaltungshinweisen vorgegeben (jeweils in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Informationspflichten-Verordnung). Zahlreiche Banken und Sparkassen sind jedoch von diesen Maßgaben abgewichen und haben Veränderungen in ihren Widerrufsbelehrungen vorgenommen oder die Gestaltungshinweise nicht beachtet, eventuell auch weil das zuständige Ministerium selbst Fehler bei der Formulierung der Musterbelehrungen machte. Damals war den Banken womöglich noch nicht bekannt, welch fatale Folgen dies haben kann. Erst im Jahre 2010 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass Banken und  Sparkassen, die das vollständige gesetzliche Muster verwenden, sich auf seine Schutzwirkungen konnten, selbst wenn das Muster fehlerhaft war. Bis dahin hatten jedoch bereits viele Banken und Sparkassen Änderungen vorgenommen. In der Folge wurden tausende Verträge durch Verbraucher überprüft, vielzählige widerrufen und Klagen auf Rückabwicklung der Kredite erhoben.

Zuletzt haben sich Banken oft erfolglos auf die Argumente berufen, es bestehe aufgrund von „Verwirkung“ oder aus Gründen der „unzulässigen Rechtsausübung“ kein ewiges Widerrufsrecht. Diesbezüglich haben jedoch zahlreiche Gerichte immer wieder zu Lasten der Banken und Sparkassen entschieden (wir berichteten).

Das heute beschlossene Gesetz kann somit als ein Entgegenkommen des Gesetzgebers an die Banken gewertet werden.

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