Wesentliche Fragestellungen im Spannungsfeld zwischen Windenergie und DWD-Wetterradaren sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 4 C 6.15). Trotzdem ist die Frage, ob der Belang nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 BauGB betroffen ist, eine Frage des Einzelfalls. Kurzum: ob die Funktionsfähigkeit der Radaranlage gestört wird, ist von den konkreten Umständen des Falls abhängig. Als rechtlich gesichert kann man aber mittlerweile das von den Genehmigungsbehörden und Gerichten zu absolvierende Prüfpensum ansehen. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat nun in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den DWD entschieden. In dem Fall befand sich die Windenergieanlage in etwa 7 Kilometer Entfernung zum Wetterradar. Erwartungsgemäß bejahte das VG Schwerin die Antragsbefugnis des DWD. Das Gericht erkannte zwar Beeinflussungen des Radars, hat aber im Ergebnis eine Störung der Aufgabenwahrnehmung des DWD verneint. Dabei spielte auch eine Rolle, dass der Genehmigungsbescheid mit einer Nebenbestimmung versehen war, nach der die Windenergieanlage bei bestimmten Wetterlagen abzuschalten ist. Da der DWD wohl gegen die Entscheidung vorgehen wird, steht demnächst eine Entscheidung des OVG Greifswald zu dem Thema an.
Dr. Alexander Mahlke, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verwaltungsrecht