Seit dem 1. Januar 2025 gelten Neuerungen im Arbeitsrecht. Hier werden einige davon vorgestellt:
Erhöhung des Mindestlohns und Anpassung der Minijob-Grenze
Zum 1. Januar 2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro brutto pro Stunde angehoben. Infolgedessen stieg die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs auf 556 Euro. Diese Änderungen haben direkte Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, insbesondere in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.
Abschluss von Arbeitsverträgen in elektronischer Form möglich
Arbeitsverträge können ohne Einhaltung besonderer Formvorschriften geschlossen werden, also auch mündlich oder konkludent. Nach dem Nachweisgesetz war der Arbeitgeber allerdings verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform niederzulegen, zu unterzeichnen und den Arbeitnehmern: innen im Original auszuhändigen. Mit dem Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes können Arbeitsverträge, Änderungs- und Zusatzvereinbarungen in Textform und damit elektronisch abgeschlossen werden. Das gilt allerdings nicht für die Befristung von Arbeitsverhältnissen. Hier ist weiterhin ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit der Befristungsabrede erforderlich. Die Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersrente ist dagegen in Textform möglich.
elektronische Form von Arbeitszeugnissen, Arbeitsnehmerüberlassung, Antrag auf Elternzeit
Arbeitszeugnisse können gem. § 109 Abs. 3 GewO in Textform ausgestellt werden, wenn der Arbeitnehmer: in einwilligt.
Verträge zwischen Entleiher und Verleiher mussten bislang schriftlich abgeschlossen werden. Hier reicht nun die Textform aus.
Anträge auf Elternzeit können ab dem 1. Mai 2025 in Textform gestellt werden.
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