Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mehrere bedeutende Urteile gefällt, die das deutsche Urlaubsrecht beeinflusst haben. Das hat dazu geführt, dass das deutsche Urlausbrecht angepasst und präzisiert werden musste. Die wichtigsten Neuerungen hierzu sind:
- Der Urlaubsanspruch verfällt bei langandauernder Krankheit erst nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres. Das betrifft jedenfalls den Mindesturlaub nach dem BUrlG.
- Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer aktiv darauf hinweisen, dass er seinen Urlaub nehmen soll und ihn darüber informieren, dass sein Urlaub andernfalls verfallen könnte. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, verfällt der Urlaub nicht, auch wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Jahresende nicht genommen hat.
- Der noch bestehende Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers geht auf dessen Erben über. Dieser Resturlaub muss in Form einer finanziellen Abgeltung an die Erben des Verstorbenen ausgezahlt werden.
- Der Anspruch auf Urlaub kann nur verjähren, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht (siehe oben) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Das bedeutet, dass der Urlaubsanspruch nicht verjährt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß über den Verfall des Urlaubs informiert hat.
Urlaubsansprüche sollten bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses daher sorgfältig geprüft werden. Arbeitgeber sollten spätestens zu Beginn eines jeden Kalenderjahres jeden Mitarbeiter auf die Inanspruchnahme und den Verfall des Jahresurlaubes (am besten schriftlich) hinweisen.
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