Reform des Unterhaltsrechts – wer nicht gleich leistet, soll nicht gleich behandelt werden
Der Bundesjustizminister plant eine Reform des Unterhaltsrechts, die es in sich hat.
Seit Jahrzehnten steht fest, dass der mit dem Kind in einem Haushalt lebende Elternteil (zumeist die Kindesmutter) seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung erfüllt (Residenzmodell) . Allein der von dem Kind getrenntlebende Elternteil (zumeist der Kindesvater) kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung von Kindesunterhalt nach.
Beim Wechselmodell wird die Betreuungsleistung von beiden Elternteilen je zur Hälfte wahrgenommen. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach den jeweiligen Einkommen. Besondere Aufwände wie höhere Wohnkosten, Fahrtkosten oder spezielle Leistungen eines Elternteils (z.B. für Sportvereine, Musikunterricht, Nachhilfe) werden berücksichtigt.
Von einen asymmetrischen Wechselmodell wird gesprochen, wenn die Betreuungsleistungt nicht gleichwertig (je zur Hälfte) erbracht wird. . Leistet dabei der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil eine Betreuung von mehr als 29%, bleibt dies bei der Bemessung des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts unberücksichtigt.
Dies will der Bundesjustizminister mit seiner Reform ändern. Der Reformentwurf sieht vor, dass bei einem asymmetrischen Wechselmodell der Betreuungsanteil anhand nachprüfbaren objektiven Kriterien, z.B. der Anzahl der Übernachtungen des Kindes bei dem einen und dem anderen Elternteil, p.a., ermittelt wird. Liegt eine gewichtige Abweichung (s.o.) bei den Betreuungsleistungen vor, soll sich dies auch beim Unterhalt auswirken – will heißen, wer mehr betreut, soll weniger zahlen und umgekehrt. Die Ermittlung des Kindesunterhaltes wird damit komplexer und rechtlich komplizierter werden.
Ob dem Reformpapier des Ministers ein Gesetzentwurf des Bundeskabinetts folgen wird, ein Gesetz noch in der laufenden Legislaturperiode im Bundestag zur Abstimmung kommt, ist offen.
Für Elternteile im asymmetrischen Wechselmodell könnte es sich aber schon jetzt lohnen, ihre Unterhaltsverpflichtung prüfen zu lassen.
Sie haben Fragen zum Thema oder anderen familienrechtlichen Fragestellungen, rufen Sie einfach an – unsere langjährig erfahrenen Fachanwältinnen für Familienrecht stehen Ihnen gern kompetent zur Seite.