Kindesunterhalt – Vertretungsbefugnis Wechselmodell
Beim Wechselmodell sind beide Elternteile auch für den Barunterhalt verantwortlich. Das bedeutet, dass beide zum Unterhalt beitragen müssen. Zur Berechnung des Unterhalts wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes richten sich nach den jeweiligen Einkommen. Die Unterhaltsanteile werden miteinander verrechnet. Dabei können besondere Aufwände wie höhere Wohnkosten, Fahrtkosten oder spezielle Leistungen eines Elternteils (z.B. für Sportvereine, Musikunterricht, Nachhilfe) berücksichtigt werden. Das Kindergeld wird zur Hälfte für die Betreuung genutzt und die andere Hälfte entsprechend der Einkünfte der Eltern aufgeteilt.
Nur wer setzt die Kindesunterhaltsansprüche durch? Beim Wechselmodell besteht keine alleinige Kindesobhut eines Elternteils. Mit seiner Entscheidung vom 10.04.2024 hat der BGH (Aktenzeichen XII ZB 459/23) die Elternrechte gestärkt und geurteilt, dass jedenfalls bei unverheiratete Elternteilen jeder Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes geltend machen kann. Für verheiratete Eltern gilt dies aber weiterhin nicht. Hier ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder die teilweise Übertragung des Sorgerechts erforderlich.
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