Familienrecht: Mehrbedarf von Kindern für die Vergangenheit

Kinder getrenntlebender Eltern haben neben den Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt auch einen Anspruch auf Mehrbedarf. Dabei handelt es sich um regelmäßig anfallende Kosten, die den üblichen Lebensbedarf eines Kindes übersteigern und in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind. Hierzu zählen z.B. Kosten für Kindergarten/Hort, Privatschule, Nachhilfeunterricht, Kranken- und Pflegeversicherung, Heimunterbringung und Studiengebühren.

Der BGH hat hierzu aktuell entscheiden, dass dieser Mehrbedarf nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden kann, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist ( BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – XII ZB 282/23).

Es genügt, dass vom Unterhaltspflichtigen bereits Auskunft verlangt wurde, um den Anspruch auf Kindesunterhalt geltend zu machen. Damit wird der Kindesunterhalt in seiner Gesamtheit gefordert. In der Auskunftsaufforderung zur Zahlung des Kindesunterhaltes muss daher nicht ausdrücklich auch der Mehrbedarf gefordert werden. Der Kindesunterhaltsanspruch muss nicht im Einzelnen konkretisiert werden.

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