In einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt, in der Homeoffice zur Norm wird, suchen viele nach kreativen Lösungen, um ihren Wohnraum an die neuen Bedürfnisse anzupassen. Doch nicht alle Wünsche finden vor Gericht Gehör, wie ein Fall aus Berlin verdeutlicht (Landgericht Berlin, Urteil vom 04.07.2023, Az. 65 S 163/22).
Im Mittelpunkt stand ein Vermieter aus Berlin. In seinem Eigentum standen mehrere Wohnungen, von denen er eine Wohnung selbst bewohnte. Er plante seine eigene Wohnung um ein Zimmer zu erweitern, um verbessert im Homeoffice arbeiten können. Da traf es sich gut, dass an seine Wohnung eine weitere in seinem Eigentum stehende Wohnung angrenzte. Hieraus wollte er ein Zimmer zukünftig seiner Wohnung zuschlagen. Die Wohnung mit dem begehrten Zimmer war hingegen vermietet. Es folgte die Kündigung der gesamten Wohnung wegen Eigenbedarfs und nachfolgend die Räumungsklage. Sowohl das Amtsgericht Berlin-Köpenick als auch das Landgericht Berlin entschieden gegen den Immobilieneigentümer. Der Bedarf nach einem einzigen Zimmer erschien den Richtern nicht zwingend genug, um das Recht der Mieter auf ihren Wohnraum zu durchbrechen und die Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen. Der Vermieter „benötigt“ die (gekündigte) Wohnung nicht i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn nur einer von drei Räumen als Arbeitszimmer der benachbarten Wohnung des Vermieters zugeschlagen werden soll.
Die Entscheidung zeigt, dass während Flexibilität im Wohnbereich gefragt ist, auch klare Grenzen benötigt werden, um die Balance zwischen Eigentümerinteressen und Mieterschutz zu wahren.
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