Mietrecht: Verjährte Schadensersatzansprüche und der Anspruch auf Kautionsrückzahlung – Vermieterrechte gestärkt

Am 10. Juli 2024 hat der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 184/23) ein bedeutendes Urteil zu einer zentralen mietrechtlichen Frage gefällt: Kann ein Vermieter mit verjährten Schadensersatzansprüchen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen?

Bereits in seinem Urteil vom 20. Juli 2016 (Az. VIII ZR 263/14) hatte der BGH klargestellt, dass eine Aufrechnung mit verjährten Forderungen nur dann möglich ist, wenn diese im Zeitpunkt der erstmaligen Aufrechnung noch nicht verjährt waren. Das Urteil aus 2024 ergänzt diese Rechtsauffassung. Es wurde klargestellt, dass auch bei verjährten Schadensersatzansprüchen eine Aufrechnung möglich ist, sofern die Schadensersatzforderung im Zeitpunkt der Kautionsrückforderung noch Bestand hatte. Diese Ergänzung des BGH führt dazu, dass Vermieter bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Kaution größere Spielräume erhalten, während Mieter sich verstärkt auf eine präzise Prüfung der Forderungen des Vermieters stützen müssen.

Das Urteil von 2024 zeigt, dass durch eine präzise und klare Gestaltung von Mietverträgen die Rechte von Vermietern besser abgesichert werden können, ohne die berechtigten Interessen der Mieter zu beeinträchtigen. Beide Urteile des BGH verdeutlichen, dass transparente und ausgewogene Regelungen in Mietverträgen eine zentrale Rolle spielen, sie Konflikte vermeiden und eine rechtssichere Durchsetzung von Ansprüchen ermöglichen können.

Ergänzend:

Schadensersatzansprüche des Vermieters verjähren gemäß § 548 Abs. 1 BGB sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache. Diese Frist ist oft zu kurz, um versteckte Schäden umfassend zu prüfen, weshalb Vermieter gut beraten sind, ihre Ansprüche frühzeitig geltend zu machen. Gleichzeitig sollten Mieter darauf achten, den Zustand der Wohnung bei Übergabe und Rückgabe ausreichend zu dokumentieren, um unbegründete Forderungen abzuwehren.

Vermieter sind verpflichtet, die Kaution nach einer angemessenen Prüfungsfrist zurückzuzahlen. Was eine „angemessene“ Frist ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere die Komplexität der Sachverhalte, wie etwa die Klärung von Schadensersatzansprüchen oder die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung, kann die Dauer beeinflussen. In der Regel wird dem Vermieter eine Zeitspanne von bis zu sechs Monaten zugestanden, um Ansprüche zu prüfen und eine Abrechnung vorzunehmen. Vermieter sollten die Abrechnung daher zügig vornehmen und ihre Ansprüche klar belegen, da ein unangemessenes Zögern rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Für Mieter ist es wichtig, bei Streitigkeiten eine detaillierte Abrechnung einzufordern und die Einhaltung der gesetzlichen Fristen genau zu beobachten, um ihre Rechte auf Rückzahlung der Kaution notfalls durchzusetzen.

Schlussbetrachtung:

Das BGH-Urteil hat die Rechte der Vermieter bei der Kautionsabrechnung gestärkt, bringt jedoch auch zusätzliche Anforderungen an die sorgfältige Dokumentation und Vertragsgestaltung mit sich. Für Mieter bedeutet es, ihre Rechte, insbesondere im Hinblick auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, genau zu kennen. Beide Parteien sollten darauf achten, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten zu wahren, um Konflikte zu vermeiden.

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