Grundlagen des Vergaberechts – Wie kommt eigentlich der Vertrag zustande?

Das Vergaberecht regelt vereinfacht gesagt, wie die öffentliche Hand entgeltliche Verträge mit Privaten schließen soll. Weit verbreitet ist die – fehlerträchtige – Fehlvorstellung, nach dem Vergabeverfahren müsste ein separater Vertrag geschlossen werden.

Verträge, egal durch wen geschlossen, kommen im deutschen Recht zustande durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Das folgt aus den §§ 145 ff. des BGB. Auch das Vergaberecht ändert an diesen Grundsätzen nichts. Das Vergaberecht regelt lediglich, wie das Verfahren ausgestaltet sein muss, mit dem Angebote eingeholt werden, auf die dann die Annahme erklärt werden kann. Die Annahme, die der öffentliche Auftraggeber erklärt, wird lediglich als „Zuschlag“ bezeichnet.

Warum ist das von Bedeutung? Weil bei einigen Vergabestellen die Fehlvorstellung herrscht, dass nach der Zuschlagserteilung ein Vertrag geschlossen werden müsste. Das ist nicht der Fall. Mit Erteilung des Zuschlags ist der Vertrag schon geschlossen worden. Einen zusätzlichen Vertrag zu schließen, birgt die Gefahr des unzulässigen Veränderns des bereits geschlossenen Vertrages. Solche Änderungen sind vergaberechtlich nämlich nur sehr eingeschränkt zulässig. Insofern auftretende Fehler können die Vergabe angreifbar machen oder, wenn das Vorhaben mit Fördermitteln gefördert war, noch Jahre später zu einer Rückforderung von Fördermitteln führen.

von Rechtsanwalt Carl-Henning Clodius