Ansprüche eines Verbrauchers aus einer Auslandspauschalreise können am Wohnsitz des Verbrauchers in Deutschland auch dann geltend gemacht werden, wenn der Reiseveranstalter gleichfalls seinen Sitz in Deutschland hat
Ein Verbraucher aus Nürnberg hatte über ein Reisebüro in Nürnberg eine Pauschalreise ins Ausland gebucht. Der Pauschalreisevertrag wurde zwischen dem Verbraucher und einem Reiseveranstalter mit Sitz in München geschlossen. Das Reisebüro in Nürnberg trat lediglich als Vermittler auf.
Aufgrund von Mängeln der Reise [unzureichende Aufklärung über die Einreisebestimmungen und Visabedingungen am Reiseziel (Ausland)] erhob der Verbraucher an seinem Wohnsitz in Nürnberg Klage gegen den Reiseveranstalter mit Sitz in München. Der Reiseveranstalter rügte die örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht Nürnberg.
Das Amtsgericht Nürnberg vertrat die Auffassung, dass nach dem allgemeinen Gerichtsstand der §§ 12, 17 ZPO das Amtsgericht des Sitzes des Reiseveranstalters – hier München- zuständig sei, Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürnberg könne sich allenfalls aus Art.18 Abs.1 der (EU) Verordnung Nr.1215/2012 ergeben. Da jedoch der Verbraucher (Kläger) und der Reiseveranstalter (Beklagte) in demselben Mitgliedsstaat (Deutschland) ansässig sind, könnte es an dem nach der (EU) Verordnung erforderlichen Auslandsbezug fehlen, weshalb das Amtsgericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit auf der Grundlage der (EU) Verordnung dem Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorabentscheidung vorlegte.
Die (EU) Verordnung Nr.1215/2012, die die gerichtliche Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Fällen regelt, soll u.a. gewährleisten, dass der Verbraucher als schwächere Partei die stärkere Partei vor einem für den Verbraucher leicht erreichbaren Gericht verklagen kann. Nach Auffassung des EuGH (Urteil vom 29.7.2024, Az C-774/22) erwächst der nach der (EU) Verordnung erforderliche Auslandsbezug aus dem ausländischen Reiseziel des Verbrauchers. Dies gelte auch, wenn die Vertragspartner (Verbraucher/Reiseveranstalter) beide in demselben Mitgliedstaat (vorliegend Deutschland) ansässig sind. Damit ist das Gerichts des Ortes international und örtlich zuständig, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Im Streitfall war folglich das Amtsgericht Nürnberg zuständig
Die Entscheidung des EuGH ist ein weiterer Schritt in der Stärkung der Rechte von Verbrauchern und ermöglicht es, Ansprüche einfacher durchzusetzen. Verbraucher sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und wissen, dass sie im Falle von Streitigkeiten die Möglichkeit haben, vor ihrem Wohnsitzgericht zu klagen.
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