Die Einschulung in die Wunschschule und die Frage nach der erschöpften Aufnahmekapazität

Wie bereits die Jahre zuvor war die Frage der Einschulung an die Wunschschule auch dieses Jahr Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Dreh- und Angelpunkt der Streitigkeit war die Regelung in § 45 Abs. 1 SchulG M-V, wonach an Mehrfachstandorten innerhalb der Aufnahmekapazitäten der Schule ein Anspruch auf Aufnahme an die Wunschschule besteht.

In den durch unsere Kanzlei geführten gerichtlichen Verfahren hatte die Behördenseite unter anderem argumentiert, dass die Kapazität der Wunschschule erschöpft sei. In allen diesen Verfahren ist die Behördenseite mit dieser Argumentation jedoch im gerichtlichen Eilverfahren nicht durchgedrungen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht Schwerin unsere Rechtsauffassung bestätigt: Der Aufnahmeanspruch geht nur bei Erschöpfung der tatsächlichen Aufnahmekapazität der Schule unter. In den entschiedenen Fällen ist für das Verwaltungsgericht Schwerin nicht erkennbar gewesen, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität an der Wunschschule erschöpft ist, so die Begründung der Beschlüsse im gerichtlichen Eilverfahren.

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schwerin in den von der Behördenseite angestrengten Beschwerdeverfahren – wenige Tage vor dem Einschulungstermin – bestätigt. Damit sind die Eilverfahren für das Schuljahr 2022/2023 entschieden, bei noch ausstehenden Hauptsacheverfahren. Sofern auf Basis der Eilverfahren in den Hauptsacheverfahren keine Erledigung erklärt wird, wären dort gegebenenfalls weitere rechtliche Fragen, wie etwa nach der Aktiv- und Passivlegitimation der Beteiligten, dem Verhältnis von Schulentwicklungsplanung und Kapazitätsfestsetzung zur Kapazitätserschöpfung, den örtlichen Schulzuständigkeiten und der Schuleinzugsbereichssatzung, dem Vorgehen bei außerkapazitärer Aufnahme oder zum Beispiel zu Härtefallgründen noch durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Gerne unterstützen Andresen Rechtsanwälte Sie auch in den kommenden Schuljahren, den Aufnahmeanspruch an die Wunschschule durchzusetzen.

von Rechtsanwalt Carl-Henning Clodius