Die Informations- und Wartepflicht aus § 134 Abs. 2 GWB – „Wann ist ein Feiertag ein Feiertag“?
Eine vermeintlich eindeutige gesetzliche Regelung: „Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden.“ Man könnte meinen, dass der Begriff „Kalendertag“ keine Unterscheidung danach …