Gelogen ist Gelogen

Eine 17-Jährige hatte ihrem Vater das Ausfüllen eines Versicherungsantrages überlassen, da der Vater bei der Versicherung als Vertreter tätig war. Der Vater machte falsche Angaben zum Gesundheitszustand seiner Tochter, indem er wesentliche Erkrankungen verschwieg. Als die Versicherung zahlen sollte, kam der Schwindel heraus. Die Klage der Tochter gegen die Versicherung hatte keinen Erfolg (OLG Dresden Az: 4 U 2298/05). Der Vater habe die Versicherung täuschen wollen, damit der Vertrag nicht abgelehnt werde. Dieses Verhalten falle auf die Tochter zurück und müsse ihr zugerechnet werden. Auch die so genannte Augen-und-Ohr-Rechtsprechung kam vorliegend nicht zum tragen, nach der sich die Versicherung das Wissen des Versicherungsvertreters zurechnen lassen müsse. Da der Vater gleichzeitig als Wissenserklärungsvertreter seiner Tochter tätig gewesen war, scheide eine Zurechnung seines Wissens zum Vorteil der Tochter und zum Nachteil der Versicherung aus.