Individuelle Vereinbarungen sind den Allgemeinen Mandatsbedingungen (AMB) vorrangig, soweit sie einer der nachstehenden Regelungen widersprechen.

1. Mandatierung

1.1 Fernmündlich vor Mandatsübernahme erteilte Auskünfte sind unverbindlich.

1.2. Alle angenommenen Mandate (Aufträge) werden – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde –  ANDRESEN RECHTSANWÄLTE erteilt. Auch soweit nur einem bestimmten Rechtsanwalt das Mandat erteilt wird, erfolgt die Rechnungsstellung durch ANDRESEN RECHTSANWÄLTE.

1.3 Die Rechtsberatung und -vertretung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung zu prüfen und etwaige Gestaltungsanforderungen ANDRESEN RECHTSANWÄLTE mitzuteilen.

2. Mehrheit von Auftraggebern

Handlungen, die sich auf das Mandat beziehen und welche einer von mehreren Auftraggebern (Mandanten) vornimmt oder welche gegenüber einem von mehreren vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Auftraggeber. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, so kann das Mandat niedergelegt werden.

3. Information durch den Mandanten / Korrespondenzdaten und Anschriften

3.1 Der Mandant hat ANDRESEN RECHTSANWÄLTE in der Regel schriftlich über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sollen nur Kopien übergeben werden. Den Mandanten trifft die Obliegenheit, sich sämtliche ihm übersandten Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare unverzüglich schriftlich an ANDRESEN RECHTSANWÄLTE bzw. den allein beauftragten Rechtsanwalt zu übermitteln.

3.2 Der Mandant hat ANDRESEN RECHTSANWÄLTE unverzüglich zu informieren, wenn nach Mandatierung von Seiten der Gegenpartei, bzw. Behörden oder Gerichten Kontakt mit ihm aufgenommen wurde oder er seinerseits Kontakt mit den vorgenannten Stellen aufgenommen hat.

3.3 Der Mandant wird ANDRESEN RECHTSANWÄLTE unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.

4. Rechtsschutzversicherung

Soweit ANDRESEN RECHTSANWÄLTE beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, ist ANDRESEN RECHTSANWÄLTE von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zu Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt sind.

5. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten

5.1. ANDRESEN RECHTSANWÄLTE ist berechtigt, die zur Kenntnis gegebenen Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen sind für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich und erfolgen zu diesem Zweck.

5.2. Der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung seiner Daten im Rahmen der Mandatsbearbeitung stimmt der Mandant gem. § 4a BDSG zu.

6. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail / Signatur / Verschlüsselung

Soweit der Mandant ANDRESEN RECHTSANWÄLTE eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er widerruflich ein, dass ANDRESEN RECHTSANWÄLTE ihm mandatsbezogene Informationen an diese E-Mail-Adresse sendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das der E-Mail-Adresse zugeordnete E-Mail-Konto (Account) haben und dass er E-Mail Posteingänge regelmäßig überprüft. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eine eingeschränkte Vertraulichkeit und Sicherheit gewährleistet ist. Sofern der Mandant den Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren wünscht, teilt er dies ANDRESEN RECHTSANWÄLTE mit. Dem Mandanten ist bekannt, dass er für den Empfang von verschlüsselten E-Mails in seinem Bereich die technischen Voraussetzungen selbst schaffen muss.

7. Gebühren, Vorschuss

7.1 Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit berechnen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), es sei denn, es wurde eine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen. Soweit im RVG nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Gegenstandswert.

7.2 ANDRESEN RECHTSANWÄLTE kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen. 

7.3 Der Mandant ist damit einverstanden, dass eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Gebühren und Auslagen verrechnet werden. Im Rahmen dessen ist der Rechtsanwalt von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

7.4 Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Rechtsanwaltes an diesen abgetreten, mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen.

8. Haftungsbeschränkung

8.1 Auf das zwischen ANDRESEN RECHTSANWÄLTE und dem Mandanten bestehende Vertragsverhältnis wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit die Haftung je Mandat auf einen Höchstbetrag von EUR 2.000.000,00  (in Worten: Euro zwei Millionen) beschränkt. Die Summe entspricht dem Vierfachen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von EUR 500.000,00. Diese Vereinbarung weicht von der gesetzlichen Regelung der unbeschränkten Haftung ab und hat zur Konsequenz, dass – bei einfacher Fahrlässigkeit – pro Mandat ein über die Schadenssumme von 2.000.000,00 € hinausgehender Schaden nicht ersetzt verlangt werden kann.

8.2 Ziffer 8.1 gilt nicht für die Haftung aus schuldhaft verursachter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit einer Person.

8.3 Der Mandant kann für das Mandat eine über die Beschränkung nach Ziffer 8.1 hinausgehende Einzelfallversicherung verlangen, die dem tatsächlichen wirtschaftlichen Rahmen des Mandats entspricht. Die Mehrkosten einer höheren Versicherung trägt – soweit nichts anderes vereinbart ist – der Mandant.

9. Aktenaufbewahrung und Vernichtung

9.1 Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht vorher abholt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet ist.

9.2 Die vor Ablauf der Frist nach Ziffer 9.1 zu erfolgende Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen Mandat und Rechtsanwalt und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.

10. Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht; Berufshaftpflichtversicherung

10.1 Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von EUR 50.000,00 die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin, http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de

10.2 Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind ANDRESEN RECHTSANWÄLTE weder bereit noch verpflichtet.

10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und der ANDRESEN RECHTSANWÄLTE ist Rostock.

10.4 Das Mandatsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

10.5 Für sämtliche in ANDRESEN RECHTSANWÄLTE tätige Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Versicherung AG, HDI Platz 1, 30659 Hannover.

11. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate

11.1 Die Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate.

11.2 Bei Änderungen der Allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung, bei bestehenden Mandatsverhältnissen dann, soweit der Mandant nicht widerspricht. Die jeweils aktuelle Fassung ist abrufbar unter amb.ar-law.de .

12. Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

(Stand: 22.12.2020)