Das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig hat am 11. April 2013 einen gegen den Regionalplan Westsachsen gerichteten Normenkontrollantrag an das Oberverwaltungsgericht Bautzen zurückverwiesen (BVerwG 4 CN 2.12). Der Antragsteller wandte sich gegen den Regionalplan, da er Betreiber zweier außerhalb der festgesetzten Flächen befindlicher Windenergieanlagen war und es ihm durch die Ausschlusswirkung der im Regionalplan enthaltenen Flächenfestsetzung unmöglich gemacht wurde, die Anlagen durch neue zu ersetzen. Anders als das OVG Bautzen sah das BVerwG Fehler, die letztlich zu der Rückverweisung führten. Im Rahmen der Aufstellung des Plans wurde nämlich nicht zwischen so genannten „harten“ und „weichen“ Tabuzonen unterschieden. Unter „harten“ Tabuzonen versteht man Flächen, auf denen die Errichtung von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, wohingegen auf „weichen“ Tabuzonen lediglich keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen. Das OVG Bautzen wird jetzt zu klären haben, ob sich der Fehler auf das Ergebnis der Planung ausgewirkt haben kann.