BNetzA: Bekanntmachung der Ausschreibung für Onshore Windenergie gem. § 29 Abs. 1 EEG 2017 – Ausschreibungstermin 1.5.2017 – Start der wettbewerblichen Bestimmung der Förderhöhe für WEA an Land

Die für die Ausschreibungen nach dem EEG 2017 zuständige Bundesnetzagentur hat den ersten Termin zur Ausschreibung von Fördermengen für Windenergieanlagen an Land bekannt gegeben (8.3.2017). Es handelt sich um den 1.5.2017. Feiertagsbedingt läuft die Frist am 2.5.2017, 24:00 Uhr ab. Die gesetzlich ausgeschriebene Fördermenge beträgt 800 MW, wovon 258 MW auf das Netzausbaugebiet entfallen (Netzausbaugebietsverordnung vom 20.2.2017, in Kraft seit 1.3.2017) und 542 MW auf den Rest der Republik. Der gesetzliche Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 7,00 Cent je KWh, bezogen auf den 100%-Referenzstandort ohne Berücksichtigung des Korrekturfaktors, welcher die Vergütung bei steigender Standortgüte verringert und umgekehrt. Das Ausschreibungsverfahren ist sehr formal. Eine Lernkurve, wie sie bei den Photovoltaik-Ausschreibungen zu erkennen war, wird voraussichtlich auch hier einsetzen. Die an Formalmängeln leidenden PV-Gebote im Umfang von zunächst 20 Prozent verringerten sich mit weiteren Gebotsterminen erheblich. Die BNetzA hat Formulare bereitgestellt, die im pdf-Format am PC auszufüllen sind. Dabei ist zu beachten, dass marginal erscheinende Fehler dazu führen können, dass ein Gebot nicht berücksichtigt wird. Neben dem Fall, dass Formulare nicht benutzt werden, führt das unzutreffende oder unvollständige Ausfüllen der Formulare zum Ausschluss. Zur Verfügung gestellt wurden Formulare „Gebot für Windenergieanlagen an Land“, „Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem BImSchG“, „Verpflichtende Zusatzangaben für Bürgerenergiegesellschaften“, „Angaben zum Bevollmächtigen“, „Anteilseigner“, „Formblatt „weitere Windenergieanlagen““, „Bürgschaft für Ausschreibungsverfahren nach dem EEG“, „Rücknahme des Gebots“ und „Tausch der Sicherheit“. Die formalen Hürden sind zwar hoch aber bei gewissenhafter Befassung mit den Formularen durchaus leistbar. Dennoch bestehen einige Fragen, die von der BNetzA oder der Clearingstelle hoffentlich rechtzeitig vor dem Termin beantwortet werden: Der Bieter hat zwingend vollständige und zutreffende Angaben zu machen und er hat dabei das jeweilige Formular zu verwenden. Die in den Formularen vorgesehenen Zeichen genügen jedoch manchmal nicht. So hat der Bieter im Formular „Gebot für Windenergieanlagen an Land“ den Standort der Anlagen anzugeben. Weder aus dem Gesetz noch aus dem Formular ist zu erkennen, was unter „Standort“ zu verstehen ist, ob dazu die Fundamentfläche, die durch den Rotor überstrichene Fläche, die Abstandsfläche oder sogar notwendige und vom Genehmigungsbescheid umfasste Zuwegungen umfasst ist. Je weiter der Begriff verstanden wird, umso eher kann der Bieter beim Ausfüllen des für die Gemarkung vorgesehenen Feldes an die Grenzen des Formulars stoßen. Gleiches gilt für die Angabe des Namens der Genehmigungsbehörde (Feld 3.4.1), wofür lediglich 32 Zeichen zur Verfügung stehen. Ein Bieter mit einer Genehmigung der Genehmigungsbehörde „Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte“, dabei handelt es sich um 73 Zeichen, gerät in die Bredouille: Wählt der Bieter die Abkürzung „StALU MS“ kann ihm vorgehalten werden, dass eine Abkürzung keinen Namen darstellt. Wählt er lediglich den Anfang des Namens unter Ausnutzung der zur Verfügung stehenden 32 Zeichen, zum Beispiel „Staatliches Amt für Landwirtscha“, so gibt er den Namen unzutreffend an. In beiden Fällen liegt ein formaler Mangel vor. Fehleranfällig ist auch das weitere Verfahren. Die Sicherheit ist zwingend zum Verwendungszweck ZV9157140 sowie versehen mit individuellen Angaben, die eine eindeutige Zuordnung zum Gebot zulassen, vorzunehmen. Dabei fällt auf, dass die BNetzA zu den Zahlungsmodalitäten widersprüchliche Angaben macht: Während es unter dem Hinweis zu 5.3 im Gebotsformular heißt, dass, sofern nicht eine Bürgschaft gestellt wird, die Zahlung als eine einzige Zahlung je Gebot zusammen mit der Gebühr zu leisten ist, heißt es in der offiziellen Checkliste der BNetzA, dass die Zahlungen „nach Möglichkeit mittels einer einzigen Überweisung zu leisten“ sind (Stand 8.3.2017), während es an anderer Stelle wiederum heißt, die „… Gebühr ist zusammen mit der Sicherheit zu überweisen“. Hier ist wohl zu empfehlen, je Gebot nur eine Überweisung (Sicherheit und Gebühr) zu tätigen, anstatt sich später darauf zu berufen, dass die BNetzA dies in der Checkliste nur „nach Möglichkeit“ verlangt hat. Es ist davon auszugehen, dass kleinste formale Mängel zum Ausschluss führen können. So kann beispielsweise bei der Angabe von Flur und Flurstücksnummern die Verwendung eines Kommas anstelle eines Semikolons im Gebotsformular zum Ausschluss führen (a.a.O. 4.2). Es tut sich hier eine Spielwiese für detailverliebte Juristen auf: Wenn es etwa im Formblatt „weitere Windenergieanlagen“ zu „Flur und Flurstücksnummer“ heißt, dass die Ausfüllhinweise auf dem Gebotsformular zu beachten sind, stellt sich die Frage, ob es schädlich ist, wenn im Formblatt „weitere Windenergieanlagen“ die Abtrennung von Flurstücken mittels Kommas anstatt Semikolons erfolgt. Dafür spricht, dass der Verfasser des Formulars wohl die Formvorgaben für das Gebotsformular auch auf das Formular „weitere Windenergieanlagen“ angewendet wissen wollte. Dagegen spricht aber, dass es bei wörtlicher Anwendung der Vorgaben gar keine Ausfüllhinweise für das letztgenannte Formular gibt, denn darin wird lediglich gefordert, dass die Ausfüllhinweise des Gebotsformulars zu beachten sind. Diesem Erfordernis genügt der Bieter, indem er die Ausfüllhinweise auf dem Gebotsformular befolgt. Dass die Ausfüllhinweise entsprechend für das Formular „weitere Windenergieanlagen“ gelten, ist – zumindest nach dem Wortlaut – nicht zu ermitteln. Gleichwohl sollte vorsorglich auch im Formblatt „weitere Windenergieanlagen“ nach dem Ausfüllmodus des Gebotsformulars verfahren werden. Bemerkenswert ist, dass die bereitgestellten Formulare, bei deren Ausfüllung sich der Bieter selbst bei kleinsten Fehlern dem Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren gegenübersieht (z. B. Komma anstatt Semikolon), selbst formale Mängel aufweisen, die eigentlich leicht vermeidbar wären. So beinhaltet das Formular „Gebot für Windenergieanlagen an Land“ insgesamt vier unterschiedliche Abkürzungen für das Bundesimmissionsschutzgesetz, und zwar „BImschG“, „BiMSchG“ „BimSchG“ und „BImSchG“, wobei die letztgenannte Abkürzung der gesetzlichen Abkürzung entspricht. Im Formular „Rücknahme des Gebots“ scheint der Hinweissatz unvollständig zu sein, wenn es darin heißt „Falls der sich von einem Bevollmächtigten vertreten lässt“. Hier fehlt offenbar das Wort „Bieter“. Unklar ist, warum im Formular „Tausch der Sicherheit“ vorgesehen ist, dass die geleistete „Zweitsicherheit“ zu überweisen ist, denn anders als bei der Photovoltaik existiert bei der Windenergieausschreibung, wenn man einmal von der Bürgerenergiegesellschaft absieht, keine Zweitsicherheit. Offenbar stammt das Formular von der PV-Ausschreibung und wurde lediglich unzureichend angepasst. Eine Korrektur der Formulare wird voraussichtlich erst anlässlich des nächsten Ausschreibungstermins vorgenommen werden, da eine Änderung in einer laufenden Ausschreibung das Risiko birgt, dass gegen die Chancengleichheit (Art. 3 GG) verstoßen wird.

Anmerkung: Stand der Formulare, 9.3.2017, Internetseite der Bundesnetzagentur

Weitere Informationen Dr. Alexander Mahlke, Fachanwalt für Verwaltungsrecht