Nach mehr als zehnjähriger Beschäftigungszeit kündigte ein Unternehmen einem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen. Die Kündigung begründete das Unternehmen außerdem damit, dass der Arbeitnehmer dem Geschäftsführer zwei mal außerhalb des Betriebes begegnet sei und dabei dessen Gruß nicht erwidert habe. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung. Er war der Auffassung, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, bei privaten Treffen nicht gegrüßt zu haben. Außerdem habe der Geschäftsführer ihm zuvor zu verstehen gegeben, dass er beabsichtigt ihn zu entlassen. Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Arbeitnehmer Recht (Az. 9 (7) SA 657/05): In der mehrfachen Verweigerung des Grußes, so das Gericht, sei keine grobe Beleidigung zu erkennen, die eine Kündigung rechtfertigen könnte. Denn der Arbeitnehmer könne nach der vorher in Aussicht gestellten Kündung mit der Verweigerung des Grußes seine Verärgerung zum Ausdruck bringen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken. Angezeigt sei vielmehr, den Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch zu laden und ihn an die üblichen Umgangsformen zu erinnern.