Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 11.01.2006 – 5 AZR 97/05 – entschieden, dass Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, keinen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge zur Arbeitsvergütung haben. Für die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit ist ein Ersatzruhetag zu gewähren. Ein Zuschlag kann auf der Grundlage des Gesetzes nur verlangt werden, wenn an Sonn- und Feiertagen Nachtarbeit geleistet wird.