Das Bundesarbeitsgericht hatte in dem Fall zu entscheiden, ob es rechtmäßig war, die Entscheidung, die Klägerin als Wissenschaftliche Mitarbeiterin einzustellen, solange aufgeschoben werden durfte, wie ein gegen sie anhängiges Strafverfahren schwebt. Die Klägerin verlangte den sofortigen Abschluss eines Arbeitsvertrages, nachdem der Lehrstuhlinhaber ein Vorstellungsgespräch führte und allein das laufende Strafverfahren die Einstellung hinderte. Das BAG wies die Klage ab. Zwar haben alle Deutschen nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, jedoch konnte sich die Klägerin vorliegend nicht auf einen Einstellungsanspruch berufen, da die Eignung für die Tätigkeit noch nicht feststand. Die Entscheidung, die Einstellung zurückzustellen beruhte auf sachlichen Gründen und daher, so das Gericht, nicht ermessensfehlerhaft. Hierbei falle besonders in Gewicht, dass die Klägerin Wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem strafrechtlichen Lehrstuhl werden wollte. Denn ein laufendes Strafverfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt war geeignet, Zweifel an der Eignung der Klägerin für eine Tätigkeit auf dem Rechtsgebiet des Strafrechts aufkommen zu lassen. Insbesondere auf diesen Rechtsgebieten darf erwartet werden, dass er sich selbst an rechtsstaatliche Regeln hält, um die Lehrinhalte glaubwürdig vermitteln zu können, so das Gericht.