BGH weist Klage eines Arztes gegen Kassenärztliche Vereinigung auf Schadensersatz wegen zu geringer Vergütung ab

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21.12.2005 die Klage eines hessischen Radiologen gegen die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abgewiesen. Der Radiologe forderte Schadensersatz für das zweite Halbjahr 1998, weil die KV – so sein Vorwurf – „… für das Jahr 1998 mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen in Hessen Gesamtvergütungen vereinbart habe, die für die Facharztgruppe der Radiologen deren Praxiskosten, die für die vertragsärztliche Tätigkeit aufzuwendende Arbeitszeit sowie Art und Umfang der vertragsärztlichen Leistungen nicht berücksichtigten“. Er warf der KV vor, „… sie habe es vor dem Vertragsschluss über die Gesamtvergütung versäumt, den tatsächlichen Bedarf für eine typisierte Vergütung unter Berücksichtigung der einzelnen Facharztgruppen und Praxenbesonderheiten zu ermitteln und das Ermittlungsergebnis bei den Vergütungsverhandlungen dahingehend zu berücksichtigen, dass für eine sparsam und wirtschaftlich geführte, voll ausgelastete Vertragsarztpraxis ein angemessener Arztlohn gewährleistet sei.“
Der BGH betonte in der Entscheidung, den Kassenärztlichen Vereinigungen sei „… nicht ausschließlich die Rolle zugewiesen, bei den Verhandlungen mit den Verbänden der Krankenkassen über eine Gesamtvergütung die Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere nach einer Vergütung, die neben den Praxiskosten einen angemessenen Arztlohn für jeden Vertragsarzt sicherstellt, zu vertreten.“ Die Kassenärztlichen Vereinigungen hätten im Rahmen der Verhandlungen ebenfalls das Allgemeinwohl in Gestalt des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen zu beachten. Zudem treffe die KV grundsätzlich keine Pflicht, Ermittlungen – z.B. zu den Praxiskosten – anzustellen. Der BGH verwies im Übrigen darauf, dass Ermittlungen der KV eine Offenlegung der Kosten- und Ertragslage durch die Radiologen im Bezirk der KV voraussetzten, die Ärzte hierzu jedoch nur sehr eingeschränkt bereit und wahrscheinlich auch nicht verpflichtet gewesen seien.
(Zitate sind dem Urteil des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen III ZR 333/04 entnommen).