Berlin will auf Urteil des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH reagieren

Am 24.11.2005 entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass Gesellschafter-Geschäftsführer trotz ihrer selbstständigen Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer nur für einen Auftraggeber, nämlich die GmbH für die er die Geschäftsführertätigkeit ausübt, tätig ist (Az: B 12 RA 04). Die Entscheidung führte zu einer großen Unsicherheit, da von einem auf den anderen Tag nahezu alle GmbH-Geschäftsführer kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Die Gesellschaften sahen sich plötzlich Nachzahlungsforderungen von Versicherungsbeiträgen für einen Zeitraum von vier Jahren ausgesetzt. Schlimmsten Befürchtungen wird nun jedoch entgegen getreten: Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat Anfang April 2006 beschlossen, der BSG Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall nicht zu folgen. Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger entspreche die Gesetzesauslegung des BSG nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Gleichzeitig wurde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten. Bundesarbeitsminister Franz Müntefering kündigte eine gesetzliche Änderung der Scheinselbstständigen-Regelung im Sozialgesetzbuch an.