Das Gericht hatte über eine Räumungsklage zu entscheiden. Der folgende Fall lag der Entscheidung zugrunde: Nach dem Tod des Vermieters teilte die neue Hausverwaltung mit, dass sie von der Erbengemeinschaft beauftragt wurde. Die alte Hausverwaltung teilte den Mietern mit, dass die Miete fortan auf das Konto der neuen Hausverwaltung zu zahlen sei. Der hier beklagte Mieter wandte sich daraufhin an die neue Hausverwaltung und bat um einen Nachweis für die Erbschaft und stellte die Mietzahlungen ein. Die neue Hausverwaltung kam der Bitte nicht nach. Mit der Begründung, dass die Miete nicht gezahlt werde, kündigte die Erbengemeinschaft den Mietvertrag und erhob schließlich Räumungsklage. Ohne Erfolg. Zwar liege in der Nichtzahlung der Miete eine Pflichtverletzung, diese sei indes nicht schuldhaft. Denn es ist nicht Aufgabe des Mieters, sich Klarheit über die Rechtsnachfolge zu machen. Solange die Erben nicht unter Bezeichnung ihrer Rechtsstellung an ihn herantreten, unterbleibt die Leistung infolge eines Umstandes, den der Mieter nicht zu vertreten hat.