Mieter kann bei verspäteter Betriebskostensabrechnung den auf die Betriebskostennachforderung gezahlten Betrag zurück verlangen

Der Vermieter teilte dem Mieter im Jahr 2004 die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2001 mit. Von Gesetzes wegen hat die Abrechnung spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu erfolgen. Erfolgt die Abrechnung später, sind Nachforderungen ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall beglich der hiervon nichts wissende Mieter die Nachforderung. Als er erfuhr, dass die Nachforderung unberechtigt war, forderte er die gezahlte Summe vom Vermieter zurück. Das oberste deutsche Zivilgericht gab dem Mieter Recht (Urteil vom 18. Januar 2006, BGH Az. VIII 94 ZR 94/05): Der Mieter, so das Gericht, hat mit seiner Zahlung auf eine nicht bestehende Schuld geleistet. Da die Nachforderung von Betriebskosten nach Ablauf der Abrechnungsfrist ausgeschlossen ist, ohne dass sich der Mieter darauf berufen muss, kann der Mieter das Gezahlte zurück verlangen. Durch die Zahlung habe der Mieter nicht anerkannt, dass er die Zahlung schuldet. Dies deshalb, weil der Mieter nicht wusste oder damit habe rechnen müssen, dass er die Zahlung nicht schuldete.