In nahezu jedem Formularmietvertrag sind sie zu finden. Die Rede ist von so genannten Schriftformklauseln. Treffen die Parteien eines solchen Vertrages abweichend von der Schriftform nachträglich mündlich Vereinbarungen, die den schriftlichen Vertragsinhalt abändern, so hat die mündliche Individualabrede trotz der Schriftformklausel Vorrang (ständige Rechtsprechung, zuletzt: BGH Urteil vom 21.09.2005, XII ZR 312/05). Ohne die Schriftform liegt aber zugleich ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 550, 578 Abs. 2 BGB vor. Der Gesetzgeber verlangt in diesen Vorschriften, dass bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr die Schriftform einzuhalten ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für jede Änderung. Wird gegen die Schriftform verstoßen, so bestimmt die gesetzliche Regelung, dass der Mietvertrag nunmehr als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Bedeutsam ist hierbei, dass ein befristeter Vertrag nur ausnahmsweise vor Ablauf der Befristung gekündigt werden kann. Der Vertrag verliert durch eine mündliche Nebenabrede, die gegen die §§ 550, 578 Abs. 2 BGB verstößt, seine zeitliche Bindung und kann regulär, also unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen bereits vor Ablauf der Befristung gekündigt werden.