Gewerbliches Mietrecht: Schönheitsreparaturen, Verpflichtung nach starren Fristen auch bei gewerblicher Miete unzulässig

Was für Mietverträge über Wohnraum bereits höchstrichterlich entschieden ist, gilt nach einem Urteil des OLG Düsseldorf auch für Mietverträge über Gewerberäume. Eine Klausel im Mietvertrag mit starren Fristen für die Vornahme von Schönheitsreparaturen ist danach unwirksam. Der Mietvertrag über eine Änderungsschneiderei enthielt die Klausel: „Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen.“. Das Gericht entschied nun, dass gewerbliche Mieter in Bezug auf diese Klausel nicht weniger schutzwürdig sind als Wohnraummieter (Az. 10 U 174/05). Denn die Klausel führe auch beim gewerblichen Mieter zu einer unangemessenen Benachteiligung, da Renovierungspflichten begründet werden, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen können. Solche Klauseln können daher auch bei Mietverträgen über Gewerberäume als unwirksam angesehen werden.